Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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1. wenn die tabellarische Anzeige der Bezirkslandmesser 
aufgestellt aat 
2. wenn die tabellarische Anzeige die Gemeindebehörde 
aufgestellt t 
Die Gebühren erhöhen sich, 
wenn in derselben Sache mehrere Stämme geteilt oder 
wenn von einem Stamme mehr als zwei Trenn- 
stücke abgetrennt werden, 
wegen jedes weiteren Stammes 
in den Fällen unter a.. .. . .... ... um 
Q) 5 1 "= 
3 b2 " 
wegen jedes weiteren Trennstücks 
in den Fällen unter a.... . .. . . . ... — 
-- - -b1........... - 
-- - -h2 - 
Werden in einer Sache, bei der nur ein Stamm geteilt wird, 
nicht mehr als zwei Trennstücke abgetrennt und beträgt der Wert 
des (einzigen) Trennstücks oder der beiden Trennstücke zusammen 
nicht mehr als 1500 .K, so werden 
in den Fällen unter a.... . ... . . ... nur 
-b1........... - 
-- - -b2........... - 
erhoben. Als Wert der Trennstücke gilt der Kaufpreis oder, wenn 
ein Kaufpreis nicht vorhanden und der Kaufwert auch sonst nicht 
aus den Akten oder Aktenvorgängen zu ersehen ist, der mit der 
Zahl der Grundsteuereinheiten der Trennstücke vervielfachte 
Betrag von 7s l6. 
— — — 
— — — 
Anmerkungen: 
a) Unter Stamm ist der auf einem Blatte des Grundbuchs 
eingetragene Grundbesitz oder, wenn ein Grundbuchblatt 
nicht angelegt ist, der eine wirtschaftliche Einheit bildende 
Grundbesitz zu verstehen. 
b) Als Trennstück gilt derjenige Teil eines Stammes, der infolge 
der Teilung auf ein Grundbuchblatt übertragen wird. 
1. ——S#t# 
— 
19 K □
	        
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