Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 6. Verordnung über das Hebammenwesen. S. 9. — Nr. 7. Bekanntmachung, betreffend
Ergänzung der Hofrangordnung. S. 11. — Nr. 8. Gesetz über die Zusammensetzung des Landtagsausschusses
zu Verwaltung der Staatsschulden. S. 11.
Nr. 6. Verordnung
über das Hebammenwesen;
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vom 5. Februar 1912.
Die Hebammentaxe nach der Verordnung, das Hebammenwesen betreffend, vom
16. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 152) wird durch die folgende Gebühren—
ordnung ersetzt:
A.
Für die Bezahlung der berufsmäßigen Dienstleistungen der Hebammen gelten
folgende Gebührensätze:
Für die Hilfe bis zu 12 Stunden Dauer bei einer natürlichen Geburt
6 bis 20 .KK
mDesgleichen bis zu einer Dauer von 12 Stunden bei einer Mehrlingsgeburt
7 bis 25 T.
;PDesgleichen bei einer natürlichen, aber sich verzögernden Geburt, bei der die
Hebamme länger als 12 Stunden zugebracht hat
8 bis 30 K
und wenn die Hebamme länger als 24 Stunden zugebracht hat
12 bis 40 .
Desgleichen bei einer Geburt, die durch einen Geburtshelfer beendet worden
ist, falls nicht Ziffer 2 oder 3 einschlagen
J7 bis 20 .K.
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I
S
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Ausgegeben zu Dresden den 24. Februar 1912.