Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1912. 
  
  
Inhalt: Nr. 6. Verordnung über das Hebammenwesen. S. 9. — Nr. 7. Bekanntmachung, betreffend 
Ergänzung der Hofrangordnung. S. 11. — Nr. 8. Gesetz über die Zusammensetzung des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden. S. 11. 
  
Nr. 6. Verordnung 
über das Hebammenwesen; 
— 
vom 5. Februar 1912. 
Die Hebammentaxe nach der Verordnung, das Hebammenwesen betreffend, vom 
16. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 152) wird durch die folgende Gebühren— 
ordnung ersetzt: 
A. 
Für die Bezahlung der berufsmäßigen Dienstleistungen der Hebammen gelten 
folgende Gebührensätze: 
Für die Hilfe bis zu 12 Stunden Dauer bei einer natürlichen Geburt 
6 bis 20 .KK 
mDesgleichen bis zu einer Dauer von 12 Stunden bei einer Mehrlingsgeburt 
7 bis 25 T. 
;PDesgleichen bei einer natürlichen, aber sich verzögernden Geburt, bei der die 
Hebamme länger als 12 Stunden zugebracht hat 
8 bis 30 K 
und wenn die Hebamme länger als 24 Stunden zugebracht hat 
12 bis 40 . 
Desgleichen bei einer Geburt, die durch einen Geburtshelfer beendet worden 
ist, falls nicht Ziffer 2 oder 3 einschlagen 
J7 bis 20 .K. 
— 
I 
S 
— 
  
— 
Ausgegeben zu Dresden den 24. Februar 1912.
	        
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