Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 323 — 
gemäß Absatz 1 günstiger sein, welchenfalls der hierbei sich ergebende Mehr- 
betrag aus der in § 64 bezeichneten Kasse gewährt wird. 
Die Vorschrift in § 51 des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener 
betreffend, vom 7. März 1835 wird sinngemäß angewendet. 
§ 63 a. Das Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom 
1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 248) wird auf die Beamten der Universität 
und auf deren Hinterbliebene sinngemäß angewendet. 
8 64. Die Zahlungen gemäß §§ 62, 63 und 63 a erfolgen aus der Uni- 
versitätshauptkasse (vergl. jedoch § 63 Absatz 2). 
§ 65. Auf Dienstvergehen der Universitätsbeamten werden die §§ 49 
bis 56 dieses Statutes und § 47 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäß an- 
gewendet. 
Jedoch darf auch 
1. der Rektor dem Sekretär (Universitätsrat), dem Quästor, dem Organisten 
und dem Kantor, 
2. der Bibliotheksdirektor den Oberbibliothekaren, Bibliothekaren und 
Kustoden 
mündlich oder schriftlich einen Verweis erteilen. 
Vor Erteilung haben Rektor oder Bibliotheksdirektor den Beamten zu 
hören. 
Gegen den schriftlichen Verweis steht dem Beamten Beschwerde beim 
Ministerium zu. 
§ 66. Unterbeamte der Universität sind der Quästurkontrolleur, die 
Kanzleibeamten des Sekretariates, die Pedelle, der Gerichtsdiener, der 
Inspektor des Konvikts und der Universitätsförster. 
Artikel III. 
Hinter § 67 wird eingeschaltet: 
§ 67a. Die Hinterlassenen eines Unterbeamten haben Anspruch auf 
Gnadengenuß vom Diensteinkommen des Verstorbenen unter sinngemäßer 
Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von 
Staatsdienern, vom 15. Juni 1912. 
Artikel IV. 
Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.