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gemäß Absatz 1 günstiger sein, welchenfalls der hierbei sich ergebende Mehr-
betrag aus der in § 64 bezeichneten Kasse gewährt wird.
Die Vorschrift in § 51 des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener
betreffend, vom 7. März 1835 wird sinngemäß angewendet.
§ 63 a. Das Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom
1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 248) wird auf die Beamten der Universität
und auf deren Hinterbliebene sinngemäß angewendet.
8 64. Die Zahlungen gemäß §§ 62, 63 und 63 a erfolgen aus der Uni-
versitätshauptkasse (vergl. jedoch § 63 Absatz 2).
§ 65. Auf Dienstvergehen der Universitätsbeamten werden die §§ 49
bis 56 dieses Statutes und § 47 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäß an-
gewendet.
Jedoch darf auch
1. der Rektor dem Sekretär (Universitätsrat), dem Quästor, dem Organisten
und dem Kantor,
2. der Bibliotheksdirektor den Oberbibliothekaren, Bibliothekaren und
Kustoden
mündlich oder schriftlich einen Verweis erteilen.
Vor Erteilung haben Rektor oder Bibliotheksdirektor den Beamten zu
hören.
Gegen den schriftlichen Verweis steht dem Beamten Beschwerde beim
Ministerium zu.
§ 66. Unterbeamte der Universität sind der Quästurkontrolleur, die
Kanzleibeamten des Sekretariates, die Pedelle, der Gerichtsdiener, der
Inspektor des Konvikts und der Universitätsförster.
Artikel III.
Hinter § 67 wird eingeschaltet:
§ 67a. Die Hinterlassenen eines Unterbeamten haben Anspruch auf
Gnadengenuß vom Diensteinkommen des Verstorbenen unter sinngemäßer
Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von
Staatsdienern, vom 15. Juni 1912.
Artikel IV.
Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.