Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 335 — 
8 30. (1) Die Beisitzer der Spruchkammern werden je zur Hälfte aus den Arbeit— 
gebern und den Versicherten gewählt. 
(r1) Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von den Vertretern der Berg- 
werksunternehmer in den Vorständen der Knappschaftspensionskassen gewählt. 
(#rII) Die Beisitzer aus den Versicherten werden nach den Grundsätzen der Ver- 
hältniswahl von den Vertretern der Versicherten in den Generalversammlungen der 
Knappschaftspensionskassen gewählt. 
§ 31. (1) Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Größe der Belegschaft im 
Bezirke der Spruchkammer. 
(r1) Es sind zu wählen aus der Mitte der zum Kammerbezirke gehörigen Berg- 
werksunternehmer und Versicherten, wenn der Bezirk weniger als 2500 Mann Be- 
legschaft (Beamte und Arbeiter) zählt, 6 
je 5 Beisitzer, 
wenn der Bezirk 2500, aber weniger als 5000 Mann Belegschaft sähl, 
je 10 Beisitzer, 
wenn der Bezirk 5000, aber weniger als 10 000 Mann Belegschaft zählt, 
je 12 Beisitzer, 
wenn der Bezirk 10 000 Mann Belegschaft oder mehr zählt, 
je 15 Beisitzer. 
(III) Für die Feststellung der Größe der Belegschaft im Sinne der vorstehenden 
Bestimmungen sind die Angaben maßgebend, die in dem letzten, vor Ausschreibung 
der Wahlen erschienenen Jahrbuche für das Berg= und Hüttenwesen im Königreiche 
Sachsen veröffentlicht sind. 
§ 32. Das knappschaftliche Oberversicherungsamt erläßt eine Wahlordnung. 
§ 33. Für die Reihenfolge, in der die Beisitzer der Spruchkammer zu den Ver- 
handlungen zugezogen werden, gilt § 11 entsprechend. 
§ 34. Die §8§ 30 bis 33 gelten auch für die Stellvertreter der Beisitzer. 
§ 35. Das knappschaftliche Oberversicherungsamt hat zehn Vertrauensärzte 
und ebensoviel Stellvertreter. Die §98 12 bis 20 gelten für sie entsprechend. 
§ 36. (1) Für die Erstattung der Kosten des knappschaftlichen Oberversicherungs- 
amtes können die beteiligten Versicherungsträger mit diesem Amte Pauschbeträge 
vereinbaren. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Finanz- 
ministeriums. 
(#i) Soweit solche Vereinbarungen nicht getroffen werden, tragen die beteiligten 
Versicherungsträger diese Kosten nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der den einzelnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.