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II. Die neue Karte wird am Kopfe mit dem Namen der Versicherungs-
anstalt versehen, die auf der vorhergehenden Karte eingetragen war (Ursprungsanstalt).
Weicht die Bezeichnung einer späteren Karte im Namen der Versicherungsanstalt ab,
so ist der Name auf der ersten Karte maßgebend (R.V.O. § 1418). Wird der Stelle
bekannt, daß Vorkarten vorhanden sind, die auf verschiedene Versicherungsanstalten
lauten oder sonst, insbesondere beim Namen, Geburtstage, Geburtsjahr und Geburts-
ort des Versicherten voneinander abweichen oder unrichtige Einträge enthalten, so
sind der Versicherungsanstalt die in die neue Karte bewirkten Einträge und die Ab-
weichungen oder Fehler der Vorkarten sofort mitzuteilen.
III. Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, die auf die Zahl der auf-
gerechneten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Trägt die alte Karte beispiels-
weise die Zahl 3 als Nummer, so ist die neue Karte mit der Zahl 4 zu bezeichnen.
Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergibt, der Beruf des Inhabers
einzutragen, den er bei der Ausstellung der neuen Karte hatte, auch wenn auf der
früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten
werden sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind oder
wenn der Versicherte in einen andern Beruf übergetreten ist. Wurde die bisherige
Berufsstellung nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter Arbeitsgelegenheit
wieder einzunehmen, kann auch die frühere Berufsstellung mit eingetragen werden.
Eine Listennummer ist nur einzutragen, wenn auch über die beim Umtausch aus-
gestellten Karten (Nr. 2, 3 usw.) Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern geführt
werden. Sonst ist der Vordruck für die Eintragung der Listennummer zu durchstreichen.
IV. Der Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit den . . . “ muß
in allen Fällen und zwar zurück bis auf die Woche, für welche die Ausgabestelle noch
Beiträge einzuziehen oder Marken zu verwenden hat, ausgefüllt werden. Beantragt
der Versicherte selbst, daß ihm eine neue Karte ausgestellt wird, so ist er zu befragen,
ob in diese Karte Marken für einen vor ihrer Ausstellung liegenden Zeitraum ein-
geklebt werden sollen. Im übrigen ist bei der Ausfüllung des Vermerkes den Be-
stimmungen unter Punkt7 Absatz vr nachzugehen, insbesondere auch der Vorstand der
Versicherungsanstalt um eine Außerung zu ersuchen, wenn die neue Karte auf mehr
als sechs Monate zurück verwendbar erklärt werden soll.
V. In den Fällen von Punkt 9 Absatz ir (Umtausch der Karte bei Erfüllung
militärischer Dienstpflicht) ist die neue Karte auf Grund der Aufrechnungsbescheinigung
auszustellen. Hierbei ist in die neue Karte die Zahl einzutragen, die auf die Nummer
der in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichneten Karte folgt. Wird diese Auf-
rechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte die Nummer, die