— 257
Preußische Gesetzsammlung
—— Nr. 30.
Inhalt: Verordnung wegen Jagdbarkeit der Bronzeputer oder wilden Truthühner (Trutwild), S. 257. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Amtstitels „Präsident“ durch die Vorsitzenden
der Konsistorien und der Klosterkammer in Hannover, S. 2568. — Verfügung des Justizministers,
betreffend die Bildung eines Ortsgerichtsbezirkes im Oberlandesgerichtsbezirke Frankfurt, S. 250. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter ver-
öffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 250.
(Nr. 11071.) Verordnung wegen Jagdbarkeit der Bronzeputer oder wilden Truthühner
(Trutwild). Vom 9. August 1910.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen auf Grund des §9 50 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (Gesetz-
samml. S. 207) für den Giltungsberiich dieses Gesetzes sowie auf Grund des
& 4 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 (Gesetzsamml. S. 159) für den
Umfang der Provinz Hannover, was folgt:
Artikel I.
Bronzeputer oder wilde Truthühner (Trutwild) werden zu jagdbaren Tieren
erklärt.
Artikel II.
1.
Mit der Jagd zu verschonen sind:
a) Truthähne vom 15. Mai bis 15. Oktober;
b) Truthennen vom 1. Januar bis 15. Oktober.
Die im vorstehenden als Anfangs= und Endtermine der Schonzeiten be-
zeichneten Tage gehören zur Schonzeit.
§2.
Aus Rücksichten der Jagdpflege können durch Beschluß des Bezirks-
ausschusses die Schonzeiten für Truthähne und Truthennen verlängert oder auf
das ganze Jahr ausgedehnt werden.
Die hiernach zulässige Abänderung der Schonzeiten darf für den ganzen
Umfang oder nur für einzelne Teile des Negierungsbezirkes, die Abänderung für
die einzelnen Teile desselben Regierungsbezirkes in verschiedener Weise erfolgen.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11071—11073.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1910.