Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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34. (1) Alle Einträge sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu 
bewirken, die weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt; sie sind auch, wenn es 
der Vordruck verlangt oder in dieser Anweisung vorgeschrieben ist, mit Ort und Tag, 
sowie Namen der Stelle zu vollziehen und durch Beidrücken des Dienstsiegels zu 
beglaubigen. Einer Unterschrift des Beamten bedarf es nur in dem Falle von Punkt 17b. 
(u) Anderungen oder Berichtigungen der Einträge dürfen nur durch einfaches 
Durchstreichen und so vorgenommen werden, daß das Durchstrichene noch erkennbar 
bleibt; sie sind mit Tagesangabe zu versehen und durch Beidrücken des Dienstsiegels 
zu beglaubigen. Alle Anderungen und Ergänzungen, die auf laufenden Karten in 
den Einträgen über die Person des Versicherten (Vor= oder Familienname, Geburts- 
tag und Geburtsort) vorgenommen werden, sind zur Berichtigung der bei der Ver- 
sicherungsanstalt aufbewahrten Vorkarten unverzüglich bei dieser anzuzeigen. 
(un) Häufig wiederkehrende Einträge können durch Druck oder durch Stempel 
erfolgen. Der Name der Versicherungsanstalt, den die Karten erhalten, ist 
handschriftlich einzutragen, wenn nicht der Vorstand der Landesversicherungs- 
anstalt eine Ausnahme zuläßt. Als Dienstsiegel bei Beglaubigungen ist ein Rund- 
stempel von der in den Kartenmustern vorgedruckten Größe zu benutzen, der Namen 
und Sitz der Stelle angeben soll und ihre Zuständigkeit für die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung durch einen Zusatz, wie „Ausgabestelle für Quittungskarten“ 
bezeichnen kann. 
35. (1) Den Ausgabestellen werden von der Landesversicherungsanstalt König- 
reich Sachsen die erforderlichen Vordrucke zu Karten und Aufrechnungsbescheinigungen 
(R.V.O. 88 1417, 1419 Absatz 4)7) kostenlos zur Verfügung gestellt. Jedoch sind die 
Kosten des zulässigen Aufdruckes gewisser Eintragungen (vergl. oben Punkt 7 Absatz ## 
und Punkt 34 Absatz uur) von den Stellen zu tragen, auf deren Bestellung der Aufdruck 
erfolgt. Die spätere Ergänzung des Vorrats hat die Ausgabestelle rechtzeitig zu bean- 
tragen. 
(u) Das Anschaffen von Sammelbüchern zur Eintragung der Aufrechnungen 
bleibt den Versicherten auf ihre eigenen Kosten überlassen. 
36. (1I) Die Ausgabestellen haben über die von ihnen ausgestellten Karten 
Listen zu führen, und zwar die eine über gelbe Karten (Muster A) mit der 
Nummer 1, die andere über alle grauen Karten (Muster B), gleichviel ob sie erst- 
malig ausgestellt oder umgetauscht werden. In die Listen ist unter fortlaufender 
Nummer, nach der die Listennummer in der Quittungskarte auszufüllen ist (siehe 
Punkt 7 Absatz v, 14 unter III und 28 Absatz u), Name, Berufsstellung, Geburtstag 
*) Muster dazu siehe Anlage 2 zu dieser Anweisung.
	        
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