Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 9. bis 12 — D auf 
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unterrel . 2, 25 00, 
IIa . . . . . 0,80 und 
11b . . . .... 0,55 8, 
und 
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12/S— D bis 15 4% — „0 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
untrll 1,80 0% 
-IIa..... 0,65 0% und 
Illo 0,45 
der Isteinnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 28.O auf den Kopf der 
Bevölkerung wird anstatt der Sätze 
unterl. 102500, 
77 . . ... 0,40 % und 
-IIb..... 0,30 % 
der Isteinnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung 
vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der 
in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, 
sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zweck ihrer Ausbildung wohnenden 
Personen ist außer Betracht zu lassen. 
B. r °„„ # 
Es wird Ergänzungssteuer 
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
O 
und 1,50 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach dem Ergänzungssteuergesetz und den dazu gehörigen Aus- 
führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 
. 0,5070 
der Isteinnahme festgesetzt. 
Dresden, am 20. Juni 1912. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. Hempel 
53
	        
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