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3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 9. bis 12 — D auf
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unterrel . 2, 25 00,
IIa . . . . . 0,80 und
11b . . . .... 0,55 8,
und
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12/S— D bis 15 4% — „0
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
untrll 1,80 0%
-IIa..... 0,65 0% und
Illo 0,45
der Isteinnahme gewährt werden.
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 28.O auf den Kopf der
Bevölkerung wird anstatt der Sätze
unterl. 102500,
77 . . ... 0,40 % und
-IIb..... 0,30 %
der Isteinnahme gewährt.
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung
vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der
in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten,
sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zweck ihrer Ausbildung wohnenden
Personen ist außer Betracht zu lassen.
B. r °„„ #
Es wird Ergänzungssteuer
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf
O
und 1,50
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden
nach dem Ergänzungssteuergesetz und den dazu gehörigen Aus-
führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf
. 0,5070
der Isteinnahme festgesetzt.
Dresden, am 20. Juni 1912.
Finanzministerium.
v. Seydewitz. Hempel
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