Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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lassen. Der Gemeinderat kann diese Ordnungsstrafen beschließen, auch wenn er 
infolge der Abwesenheit dieser Mitglieder an sich beschlußunfähig sein sollte. 
§ 80 d. (1) Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß die Verwaltung sämt- 
licher Gemeindekassen, abgesehen von den durch ihn selbst vorzunehmenden un- 
vermuteten Nachprüfungen einer regelmäßigen eingehenden Prüfung durch Sach- 
verständige unterzogen wird. 
(2) Er kann mit dieser Prüfung einzelne Gemeindevertreter beauftragen und 
ihnen hierfür eine angemessene Entschädigung bewilligen. 
§ 80e. Zum Gemeindevorstande sollen in der Regel solche Personen gewählt 
werden, welche vorher in Staats= oder Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen, 
Berufsgenossenschaften oder anderen Körperschaften oder auch in größeren kauf- 
männischen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben mit Erfolg gearbeitet 
haben und dadurch für eine sachgemäße Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
Gewähr bieten. 
§ 80 f. (1) Der Gemeindevorstand ist berufsmäßiger Gemeindebeamter; ob auch 
die Gemeindeältesten oder einzelne von ihnen als berufsmäßig zu gelten haben, ist 
bei Ausschreibung der Stelle, spätestens bei Vornahme der Wahl, festzusetzen. 
(2) Die Gehalts-, Pensions-, Urlaubs= und sonstigen dienstlichen Verhältnisse 
der berufsmäßigen Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten sind durch orts- 
gesetzliche Bestimmung zu regeln. 
§ 80 g. Die dem Gemeindevorstand in §§ 70 und 76 eingeräumte Befugnis 
zur Androhung und Verhängung von Geldstrafen wird bis zur Höhe von 75 M 
erweitert. 
§ 80 h. Die in § 74 geordnete Zuständigkeit des Gemeindevorstandes wird unter 
den dort angegebenen Voraussetzungen und Vorbehalten erweitert auf 
1. die Ausstellung von Reisepässen, Paßkarten und Leichenpässen, sowie der in 
§ 44 a Absatz 1 der Gewerbeordnung vorgesehenen Legitimationskarten; 
2. die Vornahme der den Polizeibehörden obliegenden Revisionen gewerblicher 
Betriebe; 
3. die Unfalluntersuchungen in Unfallversicherungssachen; 
4. die Erledigung der Geschäfte erster Instanz in Immobiliarbrandversicherungs- 
sachen. 
§ 80 i. (1) Zur Unterstützung des Gemeindevorstandes sowie zur Vorbereitung 
der Gemeinderatsbeschlüsse können durch Ortsgesetz für bestimmte Zweige der Ge- 
1912. 55
	        
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