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lassen. Der Gemeinderat kann diese Ordnungsstrafen beschließen, auch wenn er
infolge der Abwesenheit dieser Mitglieder an sich beschlußunfähig sein sollte.
§ 80 d. (1) Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß die Verwaltung sämt-
licher Gemeindekassen, abgesehen von den durch ihn selbst vorzunehmenden un-
vermuteten Nachprüfungen einer regelmäßigen eingehenden Prüfung durch Sach-
verständige unterzogen wird.
(2) Er kann mit dieser Prüfung einzelne Gemeindevertreter beauftragen und
ihnen hierfür eine angemessene Entschädigung bewilligen.
§ 80e. Zum Gemeindevorstande sollen in der Regel solche Personen gewählt
werden, welche vorher in Staats= oder Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften oder anderen Körperschaften oder auch in größeren kauf-
männischen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben mit Erfolg gearbeitet
haben und dadurch für eine sachgemäße Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
Gewähr bieten.
§ 80 f. (1) Der Gemeindevorstand ist berufsmäßiger Gemeindebeamter; ob auch
die Gemeindeältesten oder einzelne von ihnen als berufsmäßig zu gelten haben, ist
bei Ausschreibung der Stelle, spätestens bei Vornahme der Wahl, festzusetzen.
(2) Die Gehalts-, Pensions-, Urlaubs= und sonstigen dienstlichen Verhältnisse
der berufsmäßigen Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten sind durch orts-
gesetzliche Bestimmung zu regeln.
§ 80 g. Die dem Gemeindevorstand in §§ 70 und 76 eingeräumte Befugnis
zur Androhung und Verhängung von Geldstrafen wird bis zur Höhe von 75 M
erweitert.
§ 80 h. Die in § 74 geordnete Zuständigkeit des Gemeindevorstandes wird unter
den dort angegebenen Voraussetzungen und Vorbehalten erweitert auf
1. die Ausstellung von Reisepässen, Paßkarten und Leichenpässen, sowie der in
§ 44 a Absatz 1 der Gewerbeordnung vorgesehenen Legitimationskarten;
2. die Vornahme der den Polizeibehörden obliegenden Revisionen gewerblicher
Betriebe;
3. die Unfalluntersuchungen in Unfallversicherungssachen;
4. die Erledigung der Geschäfte erster Instanz in Immobiliarbrandversicherungs-
sachen.
§ 80 i. (1) Zur Unterstützung des Gemeindevorstandes sowie zur Vorbereitung
der Gemeinderatsbeschlüsse können durch Ortsgesetz für bestimmte Zweige der Ge-
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