Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Durch kirchliches Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß, wie und mit welcher 
Wirkung bei solchen gemeinsamen Beratungen auch gemeinsame Beschlüsse 
gefaßt werden dürfen. Das Ortsgesetz gilt als beschlossen, wenn es in über- 
einstimmender Fassung von den Kirchenvorständen des Ortes angenommen ist. 
Artikel III. 
In § 8 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Fassung vom 22. No- 
vember 1906 wird unter 4 hinter den Worten „Revidierten Landgemeindeordnung" 
eingefügt: 
„verbunden mit dem Gesetz über die Einwirkung von Armenunterstützung 
auf öffentliche Rechte vom 21. März 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 60)“. 
Artikel IV. 
In §99 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird der Absatz 2 durch 
folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: 
(2) Erstreckt sich die Kirchgemeinde auf die Bezirke verschiedener politischer 
Gemeinden, so sind die nach den §§ 3 und 6 zu wählenden Kirchenvorsteher 
je von den im Bezirke der einzelnen politischen Gemeinde wohnenden Kirch- 
gemeindegliedern aus ihrer eigenen Mitte zu wählen. Vereinigungen von 
politischen Gemeinden für diesen Zweck (§ 6 Absatz 1, Schluß,) gelten als eine 
Gemeinde. 
(s) Gehört zur Kirchgemeinde ein selbständiger Gutsbezirk, so sind die 
denselben außer dem Gutseigentümer bewohnenden Kirchgemeindeglieder 
denjenigen in der politischen Gemeinde zuzurechnen. 
(4) Über die Wahl von Vertretern der Eigentümer selbständiger Güter 
zu vergl. § 6 Absatz 2 Satz 2. 
Artikel V. 
In § 17 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung treten nachstehende Ande- 
rungen ein. Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Das Amt der gewählten Kirchenvorsteher einschließlich derjenigen, 
die von den Eigentümern selbständiger Güter aus ihrer Mitte gewählt sind, 
dauert 6 Jahre, so jedoch, daß je nach 3 Jahren die Hälfte ausscheidet. Wer 
aus einem neuen Kirchenvorstande nach den ersten 3 Jahren auszuscheiden 
hat, wird, soweit nicht eine gütliche Vereinigung zustande kommt, durch das 
Los bestimmt.
	        
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