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Hinter Absatz 2 wird eingeschaltet folgender Absatz 3:
(3) Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand erlischt durch Ausscheiden aus
der Kirchgemeinde oder aus demjenigen Teile derselben, aus welchem der
Kirchenvorsteher gewählt ist (§ 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2). Wer als Eigentümer
eines selbständigen Gutes Mitglied des Kirchenvorstands ist, verliert die
Mitgliedschaft, wenn das ihn dazu berechtigende Eigentumsverhältnis aufhört.
Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Absatz 4, 5 und 6.
Im nunmehrigen Absatz 4 (seither 3) wird hinter „Zuwahl“ eingefügt: „unter
Beachtung von § 6 Absatz 1“.
Artikel VI.
Der erste Satz des sechsten Absatzes von § 25 der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung in der Fassung vom 22. November 1906 erhält folgenden Wortlaut:
Kirchliche Beamte, mit Ausschluß der kirchenmusikalischen, sowie die
sonstigen Bediensteten der Kirchgemeinden, allenthalben insofern deren Stellen
nicht mit Schulämtern verbunden sind, ingleichen Beamte und sonstige An-
gestellte für kirchliche Begräbnisplätze, werden von dem Kirchenvorstande frei
gewählt und verpflichtet.
Artikel VII.
Hinter § 30 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird eingefügt der
nachstehende
830a.
Gesonderte Vertretung von Kirchgemeindeteilen.
(1) Bedarf ein Teil einer Kirchgemeinde gesonderter kirchlicher Ver—
tretung, so hat dafür die Kircheninspektion nach folgenden Vorschriften zu
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sorgen.
(2) In die Sondervertretung haben bei der ersten Zusammensetzung
diejenigen gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes einzutreten, welche
nach ihrer Wohnung dem gesondert zu vertretenden Gemeindeteil angehören.
Dasselbe gilt von den in § 6 Absatz 2 und 3 genannten Besitzern selbständiger
Güter, sofern diese im Bereiche des gesondert zu vertretenden Gemeindeteils
liegen.
Als Vorsitzender tritt der Pfarrer hinzu, es wäre denn, daß die besonderen
Verhältnisse des Falles nach dem Ermessen der Kircheninspektion es sachgemäß
erscheinen ließen, einen anderen Geistlichen zu beauftragen, welchenfalls dieser
Mitglied und Vorsitzender der Sondervertretung wird.