Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 399 — 
Hinter Absatz 2 wird eingeschaltet folgender Absatz 3: 
(3) Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand erlischt durch Ausscheiden aus 
der Kirchgemeinde oder aus demjenigen Teile derselben, aus welchem der 
Kirchenvorsteher gewählt ist (§ 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2). Wer als Eigentümer 
eines selbständigen Gutes Mitglied des Kirchenvorstands ist, verliert die 
Mitgliedschaft, wenn das ihn dazu berechtigende Eigentumsverhältnis aufhört. 
Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Absatz 4, 5 und 6. 
Im nunmehrigen Absatz 4 (seither 3) wird hinter „Zuwahl“ eingefügt: „unter 
Beachtung von § 6 Absatz 1“. 
Artikel VI. 
Der erste Satz des sechsten Absatzes von § 25 der Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung in der Fassung vom 22. November 1906 erhält folgenden Wortlaut: 
Kirchliche Beamte, mit Ausschluß der kirchenmusikalischen, sowie die 
sonstigen Bediensteten der Kirchgemeinden, allenthalben insofern deren Stellen 
nicht mit Schulämtern verbunden sind, ingleichen Beamte und sonstige An- 
gestellte für kirchliche Begräbnisplätze, werden von dem Kirchenvorstande frei 
gewählt und verpflichtet. 
Artikel VII. 
Hinter § 30 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird eingefügt der 
nachstehende 
830a. 
Gesonderte Vertretung von Kirchgemeindeteilen. 
(1) Bedarf ein Teil einer Kirchgemeinde gesonderter kirchlicher Ver— 
tretung, so hat dafür die Kircheninspektion nach folgenden Vorschriften zu 
2 
sorgen. 
(2) In die Sondervertretung haben bei der ersten Zusammensetzung 
diejenigen gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes einzutreten, welche 
nach ihrer Wohnung dem gesondert zu vertretenden Gemeindeteil angehören. 
Dasselbe gilt von den in § 6 Absatz 2 und 3 genannten Besitzern selbständiger 
Güter, sofern diese im Bereiche des gesondert zu vertretenden Gemeindeteils 
liegen. 
Als Vorsitzender tritt der Pfarrer hinzu, es wäre denn, daß die besonderen 
Verhältnisse des Falles nach dem Ermessen der Kircheninspektion es sachgemäß 
erscheinen ließen, einen anderen Geistlichen zu beauftragen, welchenfalls dieser 
Mitglied und Vorsitzender der Sondervertretung wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.