— 409 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stuͤck vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 68. Gesetz zur Abänderung der Gesetze vom 16. Juli 1902 und 20. Dezember 1907 über die
Wohnungsgeldzuschüsse. S. 409. — Nr. 69. Bekanntmachung des Textes des Gesetzes über die Ge—
währung von Wohnungsgeldzuschüssen. S. 413. — Nr. 70. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
über die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen. S. 419.
Nr. 68. Gesetz
zur Abänderung der Gesetze vom 16. Juli 1902 und 20. Dezember 1907
über die Wohnungsgeldzuschüsse;
vom 1. Juli 1912.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben eine Abänderung des Gesetzes, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen
betreffend, vom 16. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 289) in der Fassung des Gesetzes
zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von Wohnungs-
geldzuschüssen betreffend, vom 20. Dezember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 288) beschlossen
und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt.
Artikel I.
An Stelle des bisherigen Tarifs tritt der diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte
Tarif, an Stelle des bisherigen Ortsverzeichnisses das diesem Gesetz als Anlage B
beigefügte Ortsverzeichnis.
Artikel La.
§ 7 erhält im letzten Absatz nach den Worten: „Im Falle des Bedürfnisses“ den
Zusatz: „namentlich wenn sie einen selbständigen Haushalt führen oder eine Familien-
wohnung innehaben“.
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Juli 1912. 58