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Artikel II.
§ 8 erhält folgende Fassung:
„Bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes wird der halbe Tarissatz des
für die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse
als Teil des Diensteinkommens gerechnet. Dies gilt auch für die in § 7 Absatz 1 be-
zeichneten und für die im Auslande stationierten Beamten. Neben der Anrechnung
des halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse des Wohnungsgeldzuschusses ist der Wert
einer freien Dienstwohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung
bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes nicht in Ansatz zu bringen. Doch
ist an Stelle des halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse der Wert einer freien Dienst-
wohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung dann anzurechnen,
wenn der Betrag, mit dem nach Gesetz oder nach dem Staatshaushalts-Etat die
Anrechnung zu erfolgen hat, höher ist als der halbe Tarifsatz der ersten Ortsklasse
des Wohnungsgeldzuschusses.
Bei den Staatsministern wird die freie Dienstwohnung oder Wohnungsentschädi-
gung mit 2000 K45 als Teil des Diensteinkommens in Anschlag gebracht.
Unverheirateten Beamten, die nur den halben Wohnungsgeldzuschuß erhalten
haben, wird bei der Bemessung der Pension und des Wartegeldes ein Viertel des für
die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse zum
Diensteinkommen gerechnet.
Bei einem in Pension oder Wartegeld befindlichen Beamten ist die Veränderung
des Familienstandes auf die Höhe des pensionsfähigen Betrags des Wohnungsgeld-
zuschusses ebensowenig von Einfluß, wie der Eintritt oder Wegfall der Bedürftigkeit.
Der Wohnungsgeldzuschuß und die Pension oder das Wartegeld vom Wohnungs-
geldzuschuß zweier Ehegatten, die sich im Staatsdienste befinden oder befunden
haben, dürfen zusammen den Betrag nicht überschreiten, der zu zahlen sein würde,
wenn nur einer der beiden Ehegatten im Staatsdienste stände oder gestanden hätte.
In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß in seinem tatsächlich
bezogenen Betrag als Bestandteil des Diensteinkommens."
- Artikel III.
Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium betraut ist,
tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes in der neuen
Fassung bekannt zu machen.
Beamte, die in solchen Orten stationiert sind, welche bisher der zweiten Ortsklasse
zugeteilt waren, künftig aber zur dritten Ortsklasse gehören, erhalten, solange sie