Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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währung von Wohnungsgeldzuschüssen in der Fassung, in der es vom 1. Januar 1913 
ab — vorbehältlich der Übergangsbestimmungen in Artikel III des vor— 
bezeichneten Gesetzes vom 1. Juli 1912 — gilt, nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, am 2. Juli 1912. 
Finanzministerium. 
v. Seydewittz. 
Weidauer. 
  
Anmerkung. 
Die Übergangsbestimmungen in Artikel III des Gesetzes zur Abänderung der Gesetze vom 
16. Juli 1902 und 20. Dezember 1907 über die Wohnungsgeldzuschüsse vom 1. Juli 1912 (G.= u. 
V.-Bl. S. 409) lauten: 
Beamte, die in solchen Orten stationiert sind, welche bisher der zweiten Ortsklasse zu- 
geteilt waren, künftig aber zur dritten Ortsklasse gehören, erhalten, so lange sie daselbst ihren 
Dienstort haben, den Wohnungsgeldzuschuß nach dem Betrage der zweiten Ortzkklasse. 
Artikel II (d. i. nachstehend § 8) findet keine Anwendung auf Beamte, die sich am 
1. Januar 1913 in Ruhestand oder Wartegeld befinden, sowie auf die Hinterlassenen solcher 
Beamten oder von Beamten, die vor dem 1. Januar 1913 gestorben sind. 
Scheidet ein Beamter im Jahre 1913 aus dem Dienste, so ist bei Bemessung seiner 
Pension der Wohnungsgeldzuschuß auf Grund der Vorschrift in Artikel II (d. i. nachstehend § 8) 
auch dann dem Diensteinkommen hinzuzurechnen, wenn er noch nicht ein Jahr bezogen worden 
ist. Dies gilt jedoch nicht insoweit der Wohnungsgeldzuschuß nach dem 1. Januar 1913 eine 
Erhöhung erfährt. 
  
Gesetz über die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen. 
d 1. Die Staatsdiener, ingleichen die Geistlichen, die Lehrer, die Professoren 
und die dauernd angestellten Beamten und Bediensteten der Universität erhalten, 
wenn sie ihren Stationsort in Deutschland haben, eine Besoldung auf Grund des 
Staatshaushalts-Etats beziehen und durch die ihnen übertragenen Geschäfte nicht bloß 
nebenbei (vergl. §2 Ziffer 5 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der 
Zivilstaatsdiener betreffend — G.= u. V.-Bl. S. 169 —) in Anspruch genommen 
werden, einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetz unter 4A bei- 
gefügten Tarifs. 
§ 2. Welche der in §1 bezeichneten empfangsberechtigten Personen — Beamten 
im Sinne dieses Gesetzes — jeder der Beamtenklassen 1 bis 6 des Tarifs beizuzählen 
sind, wird durch den Staatshaushalts-Etat bestimmt. 
Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Dienststelle ver- 
bundene Rang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte Rang maßgebend.
	        
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