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währung von Wohnungsgeldzuschüssen in der Fassung, in der es vom 1. Januar 1913
ab — vorbehältlich der Übergangsbestimmungen in Artikel III des vor—
bezeichneten Gesetzes vom 1. Juli 1912 — gilt, nachstehend bekannt gemacht.
Dresden, am 2. Juli 1912.
Finanzministerium.
v. Seydewittz.
Weidauer.
Anmerkung.
Die Übergangsbestimmungen in Artikel III des Gesetzes zur Abänderung der Gesetze vom
16. Juli 1902 und 20. Dezember 1907 über die Wohnungsgeldzuschüsse vom 1. Juli 1912 (G.= u.
V.-Bl. S. 409) lauten:
Beamte, die in solchen Orten stationiert sind, welche bisher der zweiten Ortsklasse zu-
geteilt waren, künftig aber zur dritten Ortsklasse gehören, erhalten, so lange sie daselbst ihren
Dienstort haben, den Wohnungsgeldzuschuß nach dem Betrage der zweiten Ortzkklasse.
Artikel II (d. i. nachstehend § 8) findet keine Anwendung auf Beamte, die sich am
1. Januar 1913 in Ruhestand oder Wartegeld befinden, sowie auf die Hinterlassenen solcher
Beamten oder von Beamten, die vor dem 1. Januar 1913 gestorben sind.
Scheidet ein Beamter im Jahre 1913 aus dem Dienste, so ist bei Bemessung seiner
Pension der Wohnungsgeldzuschuß auf Grund der Vorschrift in Artikel II (d. i. nachstehend § 8)
auch dann dem Diensteinkommen hinzuzurechnen, wenn er noch nicht ein Jahr bezogen worden
ist. Dies gilt jedoch nicht insoweit der Wohnungsgeldzuschuß nach dem 1. Januar 1913 eine
Erhöhung erfährt.
Gesetz über die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen.
d 1. Die Staatsdiener, ingleichen die Geistlichen, die Lehrer, die Professoren
und die dauernd angestellten Beamten und Bediensteten der Universität erhalten,
wenn sie ihren Stationsort in Deutschland haben, eine Besoldung auf Grund des
Staatshaushalts-Etats beziehen und durch die ihnen übertragenen Geschäfte nicht bloß
nebenbei (vergl. §2 Ziffer 5 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der
Zivilstaatsdiener betreffend — G.= u. V.-Bl. S. 169 —) in Anspruch genommen
werden, einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetz unter 4A bei-
gefügten Tarifs.
§ 2. Welche der in §1 bezeichneten empfangsberechtigten Personen — Beamten
im Sinne dieses Gesetzes — jeder der Beamtenklassen 1 bis 6 des Tarifs beizuzählen
sind, wird durch den Staatshaushalts-Etat bestimmt.
Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Dienststelle ver-
bundene Rang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte Rang maßgebend.