Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 8. Bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes wird der halbe Tarifsatz 
des für die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse 
als Teil des Diensteinkommens gerechnet. Dies gilt auch für die in § 7 Absatz 1 bezeich- 
neten und für die im Auslande stationierten Beamten. Neben der Anrechnung des 
halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse des Wohnungsgeldzuschusses ist der Wert einer 
freien Dienstwohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung bei 
Bemessung der Pension und des Wartegeldes nicht in Ansatz zu bringen. Doch ist 
an Stelle des halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse der Wert einer freien Dienst- 
wohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung dann anzurechnen, 
wenn der Betrag, mit dem nach Gesetz oder nach dem Staatshaushalts-Etat die 
Anrechnung zu erfolgen hat, höher ist als der halbe Tarifsatz der ersten Ortsklasse 
des Wohnungsgeldzuschusses. 
Bei den Staatsministern wird die freie Dienstwohnung oder Wohnungsent- 
schädigung mit 2000 XK als Teil des Diensteinkommens in Anschlag gebracht. 
Unverheirateten Beamten, die nur den halben Wohnungsgeldzuschuß erhalten 
haben, wird bei der Bemessung der Pension und des Wartegeldes ein Viertel des für 
die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse zum 
Diensteinkommen gerechnet. 
Bei einem in Pension oder Wartegeld befindlichen Beamten ist die Veränderung 
des Familienstandes auf die Höhe des pensionsfähigen Betrags des Wohnungs- 
geldzuschusses ebensowenig von Einfluß, wie der Eintritt oder Wegfall der Be- 
dürftigkeit. 
Der Wohnungsgeldzuschuß und die Pension oder das Wartegeld vom Wohnungs- 
geldzuschuß zweier Ehegatten, die sich im Staatsdienste befinden oder befunden haben, 
dürfen zusammen den Betrag nicht überschreiten, der zu zahlen sein würde, wenn nur 
einer der beiden Ehegatten im Staatsdienste stände oder gestanden hätte. 
In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß in seinem tatsächlich 
bezogenen Betrag als Bestandteil des Diensteinkommens. 
 
	        
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