Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher 
Prüfungshilfsmittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Meß— 
pipetten, Fehlergläser, Abschnitte für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen auf Eichkolben, 
Dicken- und Tiefenmaße, Lehren, Maßstäbe usw.), deren Genauigkeit der Genauigkeit 
eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll. 
3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genauigkeit entsprechender 
Gebrauchsnormale sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen 
Feinteilungen, ferner für die Prüfung von Eichkolben, die zur Prüfung von Kubizier- 
apparaten für Fässer und Gasmesser dienen, ist das Doppelte der für entsprechende 
eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen, sowie 
für die Prüfung von Kontrollgasmessern ist das Vierfache der für entsprechende eich- 
fähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser werden 
folgende Sätze erhoben: 
bis zu 100 Liter 6 Mark, 
mehr als 10 400 12 
— 2400 -2 600 - . . . .. 16 
600 S8S000 ... 20 
8O00. 1000 24 
größere, für jede volle oder angefangene 
Stufe von 100 Liter mehr . . . . . . 2 
Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Hfhste der obigen 
Gebühr erhoben. 
6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der entsprechen- 
den Kontrollnormale ist das Vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in 
Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. Für die Beglaubigung von Wagen, 
deren Genauigkeit die der Eichamtswagen übersteigt, das Sechsfache. 
7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das Doppelte der für ent- 
sprechende Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewichtsgerätschaften sind Ge- 
bühren für die verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangenc Stunde 
und für jeden beanspruchten Beamten, zu berechnen. 
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7 einen 
Anhalt nicht bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren Größe außer- 
halb der zugelassenen Größen liegt, oder die auch der Art nach eichfähigen Meßgeräten 
nicht entsprechen, wie größere Tanks, Tankwagen, Zementbottiche usw.
	        
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