Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 80. Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den 
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins; 
vom 6. September 1912. 
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen. 
bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. vom 
20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182, 222) sind durch Beschluß des Bundesrats vom 
27. Juni 1912, wie folgt, abgeändert worden: 
I. bei den Staats= und Reichsbehörden. 
Im § · Absatz (4) Zeile 2 und 4/5 (S. 182/183), 
8 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3 (S. 190), 
§ 22 Absatz (2) Zeile 3/4 (S. 192) und 
in Anlage G Anmerkung 21 Zeile 1 (S. 209) ist statt 
„im Heere oder in der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
2. Im § 1 Absatz (7) Zeile 3 (S. 183) sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen. 
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Ims 1 Absfatz (7) Zeile 10 (S. 183) ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen Marine“ 
zu setzen: 
„Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
Im F 18 Ziffer 2 Zeile 2 (S. 190) ist hinter dem Worte „Landheeres" einzufügen: 
„und der Schutztruppen“. 
Im §822 Absatz (3) Zeile 4 (S. 192) und 
in Anlage A Anmerkung ) Zeile 6 (S. 195) ist statt 
„Heere oder der Marine“ zu setzen: 
„Hcere, der Marine oder den Schutztruppen“. 
In Anlage E Zeile 4/5 (S. 199) ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen. 
7. In den Anlagen A bis E Zeile 3 (S. 195 bis 199) ist statt.. „Monaten“ 
zu setzen: