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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 91. Gesetz, betreffend Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Gerichtsbarkeit. S. 471.—
Nr. 92. Ausführungsverordnung zu vorstehendem Gesetze. S. 475. — Nr. 93. Bekanntmachung
über ÄAnderung der Pferde-Aushebungs-Vorschrift. S. 477.
Nr. 91. Gesetz,
betreffend Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige
Gerichtsbarkeit;
vom 18. Oktober 1912.
W9#, Friedrich August, von GOxTEs Gnaden Kkönig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammen-
hängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269 flg.) wird dahin
geändert:
1. Die §§ 26, 35 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
8§ 26. (1) Für die Beurkundung von Erklärungen, die nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuche vor dem Grundbuchamt abzugeben sind oder auf die § 29
der Grundbuchordnung Anwendung findet, ist sowohl der Richter als auch der
ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig.
(2) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
§ 35. (1) Für die Beurkundung einer Erklärung, die vor der Schiffs-
registerbehörde zu Protokoll gegeben wird, ist sowohl der Richter als auch der
ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig.
(2) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Oktober 1912. 69