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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 94. Verordnung, die Jührung der Titel „Förster“ und „Revierförster“ im Privatforstdienste betr.
S. 479. — Nr. 95. Verordnung, betr. die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowmie den Kommunalbehörden usw. mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. S. 480. — Nr. 96. Bekanntmachung wegen Anderung
der Lehr= und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt. S. 481. —
Nr. 97. Gesetz über die Anstaltsfürsorge an Geisteskranken. S. 483. — Nr. 98. Ausführungs-
verordnung hierzu. S. 481.
Nr. 94. Verordnung,
die Führung der Titel „Förster“ und „Revierförster“ im Privatforstdienste
betreffend:
vom 30. Oktober 1912.
Den im Privatforstdienste beschäftigten Beamten darf von ihrer Dienstherrschaft
der Titel „Förster“ nur unter der Voraussetzung verliehen werden, daß sie
1. eine dreijährige praktische Lehrzeit oder eine zweijährige Lehrzeit und einen
einjährigen erfolgreichen Besuch einer Forstlehrlingsschule nachweisen,
2.
nach weiterer fünfjähriger forstlicher Praxis vor der Kommission des Vereins
für Privatforstbeamte Deutschlands die Försterprüfung bestanden haben,
3. das vierundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben und
bereits den Dienst eines Försters versehen.
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Die Lehrzeit hat mindestens bei einem nach diesen Anforderungen vorgebildeten
Beamten, der zur Führung des Titels „Revierförster“ berechtigt ist, zu erfolgen.
Der Försterprüfung hat, soweit es sich um im sächsischen Privatforstdienste stehende
Prüflinge handelt, ein vom Ministerium des Innern zu bestellender Kommissar bei-
zuwohnen.
Der Titel „Revierförster“ ist nur einem Beamten mit der Vorbildung wie
unter Absatz 1 zu verleihen, sobald er ein eingerichtetes Revier nicht unter 300 ha
Größe selbständig verwaltet und ihm wenigstens ein Beamter unterstellt ist.
Ausgegeben zu Dresden, den 16. Rovember 1912 70