Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 479 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1912. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 94. Verordnung, die Jührung der Titel „Förster“ und „Revierförster“ im Privatforstdienste betr. 
S. 479. — Nr. 95. Verordnung, betr. die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowmie den Kommunalbehörden usw. mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. S. 480. — Nr. 96. Bekanntmachung wegen Anderung 
der Lehr= und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt. S. 481. — 
Nr. 97. Gesetz über die Anstaltsfürsorge an Geisteskranken. S. 483. — Nr. 98. Ausführungs- 
verordnung hierzu. S. 481. 
  
Nr. 94. Verordnung, 
die Führung der Titel „Förster“ und „Revierförster“ im Privatforstdienste 
betreffend: 
vom 30. Oktober 1912. 
Den im Privatforstdienste beschäftigten Beamten darf von ihrer Dienstherrschaft 
der Titel „Förster“ nur unter der Voraussetzung verliehen werden, daß sie 
1. eine dreijährige praktische Lehrzeit oder eine zweijährige Lehrzeit und einen 
einjährigen erfolgreichen Besuch einer Forstlehrlingsschule nachweisen, 
2. 
nach weiterer fünfjähriger forstlicher Praxis vor der Kommission des Vereins 
für Privatforstbeamte Deutschlands die Försterprüfung bestanden haben, 
3. das vierundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben und 
bereits den Dienst eines Försters versehen. 
.— 
Die Lehrzeit hat mindestens bei einem nach diesen Anforderungen vorgebildeten 
Beamten, der zur Führung des Titels „Revierförster“ berechtigt ist, zu erfolgen. 
Der Försterprüfung hat, soweit es sich um im sächsischen Privatforstdienste stehende 
Prüflinge handelt, ein vom Ministerium des Innern zu bestellender Kommissar bei- 
zuwohnen. 
Der Titel „Revierförster“ ist nur einem Beamten mit der Vorbildung wie 
unter Absatz 1 zu verleihen, sobald er ein eingerichtetes Revier nicht unter 300 ha 
Größe selbständig verwaltet und ihm wenigstens ein Beamter unterstellt ist. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 16. Rovember 1912 70
	        
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