Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Personen ohne forstliche Vorbildung sind auch bei etwaiger selbständiger Forst— 
tätigkeit nur als „Waldwärter“ zu bezeichnen. 
Dresden, am 30. Oktober 1912. 
- 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 95. Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unter— 
beamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den Kommunal— 
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins; 
vom 4. November 1912. 
Das Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H /zu § 16) der Anstellungs- 
grundsätze für Militäranwärter usw. bei den Reichs= und Staatsbehörden vom 
20. Juni 1907 — G.= u. V.-Bl. S. 182 flg. —) wird laut Bekanntmachung des Herrn 
30. August 
Reichskanzlers vom 20. Septemb 
20. September 
1912 an den einschlägigen Stellen abgeändert, 
wie folgt: 
1. Seite 212. 1. Preußen. 
a) Für den Bezirk des I. Armeekorps: 
An Stelle von „Bezirkskommando Braunsberg“ ist zu setzen: „Bezirks- 
kommando II Königsberg.“ 
2. Ebendaselbst. 
m) Für den Bezirk des XVII. Armeekorps: 
An Stelle von „Bezirkskommando Marienburg“ ist zu setzen: „Bezirks- 
kommando Neustadt." 
3. Ebendaselbst. 
Hinter #) ist hinzuzufügen: 
„t0) Für den Bezirk des XX. Armeekorps: Bezirkskommando Braunsberg.“ 
4. Seite 213. 26. Elsaß-Lothringen. 
Unter a), b) und c) sind die in Klammern gesetzten Worte zu streichen.
	        
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