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Personen ohne forstliche Vorbildung sind auch bei etwaiger selbständiger Forst—
tätigkeit nur als „Waldwärter“ zu bezeichnen.
Dresden, am 30. Oktober 1912.
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Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Nr. 95. Verordnung,
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unter—
beamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den Kommunal—
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins;
vom 4. November 1912.
Das Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H /zu § 16) der Anstellungs-
grundsätze für Militäranwärter usw. bei den Reichs= und Staatsbehörden vom
20. Juni 1907 — G.= u. V.-Bl. S. 182 flg. —) wird laut Bekanntmachung des Herrn
30. August
Reichskanzlers vom 20. Septemb
20. September
1912 an den einschlägigen Stellen abgeändert,
wie folgt:
1. Seite 212. 1. Preußen.
a) Für den Bezirk des I. Armeekorps:
An Stelle von „Bezirkskommando Braunsberg“ ist zu setzen: „Bezirks-
kommando II Königsberg.“
2. Ebendaselbst.
m) Für den Bezirk des XVII. Armeekorps:
An Stelle von „Bezirkskommando Marienburg“ ist zu setzen: „Bezirks-
kommando Neustadt."
3. Ebendaselbst.
Hinter #) ist hinzuzufügen:
„t0) Für den Bezirk des XX. Armeekorps: Bezirkskommando Braunsberg.“
4. Seite 213. 26. Elsaß-Lothringen.
Unter a), b) und c) sind die in Klammern gesetzten Worte zu streichen.