Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 493 — 
Systematik . . . . . .. 2 Stunden, 
Pädagogik und Fachmethodik 3 — 
Lehrübungen (für jede Abteilung) 2 — 
Geschichte und Literatur des Turnens ... 2 — 
Anatomie, Physiologie und Gesundheitspflege .. — 
Gerätkunde . 1 
Turnen und Spielen 1 — 
Fechten 2 
Schwimmen 2 
Singen 1 O 
Summe: 36 Stunden 
Eine Ubersicht über die Verteilung der Unterrichtsfächer und Stunden auf die 
einzelnen Lehrer sowie der Stundenplan sind vor Beginn des Lehrganges dem Mi- 
nisterium zu überreichen. 
§ 19. Der Unterricht findct an sämtlichen Vormittagen und an etwa 3 Nach- 
mittagen der Woche statt. 
Die vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten; dabei ist aber 
nicht sowohl auf die Fülle des Stoffes, als auf zweckmäßige Durcharbeitung der 
Hauptsachen und auf Förderung der Selbsttätigkeit der Teilnehmer am Lehrgange 
das Schwergewicht zu legen. 
Die in den einzelnen Lehrstunden behandelten Gegenstände sind von Stunde zu 
Stunde in ein Lektionsbuch einzutragen. 
§ 20. Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen Besuche der Lehr- und Ubungs- 
stunden und zur Teilnahme an allen zu ihrer Ausbildung getroffenen Veranstaltungen, 
wie Turnfahrten, Besuch von Schulen usw., sowie zu gewissenhafter Beachtung der 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder sonst aus erziehlichen oder gesundheitlichen 
Gründen getroffenen Anordnungen verpflichtet. 
Auch hinsichtlich der Kleidung haben sie den Anweisungen des Direktors der 
Turnlehrerbildungsanstalt nachzukommen. 
§21. Vor Schluß der Ausbildungszeit sind über die Leistungen der Teilnehmer 
in allen Fächern Einzelzensuren festzustellen und in eine Liste einzutragen. Die 
Zensuren sind nach den 4 Graden: Sehr gut (1), gut (11), genügend (III) und un- 
genügend (IV) mit den Zwischenstufen Ib, II a, II b, III a und III (kaum ge- 
nügend, zu erteilen. 
Unterrichts- 
betrieb, 
Lektionsbuch. 
Pflichten der 
Teilnehmer. 
Zensur- 
erteilung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.