Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Meldung 
zur Prüfung. 
Umfang 
und Form 
der Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung. 
A. Aufsatz. 
— 498 — 
und körperliche Tauglichkeit und gemäß den mit dieser Ordnung bekannt gemachten 
Bestimmungen über Ausbildung von Turnlehrern ihre allgemeine und fachliche Aus— 
bildung nachweisen, desgleichen Bewerberinnen, die das 20. Lebensjahr vollendet 
haben und im übrigen denselben Bedingungen entsprechen. 
Bewerber, welche die Befähigung als Turnlehrer an höheren Lehranstalten er— 
langen wollen, haben ihre allgemeine Vorbildung durch das Reifezeugnis eines Lehrer— 
oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer Ober— 
realschule oder Studienanstalt nachzuweisen. 
§ 6. Um Zulassung zur Prüfung haben die Bewerber, die sämtlich Teilnehmer 
an dem an der Turnlehrerbildungsanstalt eingerichteten Ausbildungslehrgange oder 
an dem Abschlußlehrgange für Studierende sein müssen, bei dem Anstaltsdirektor zu 
der bestimmten Zeit unter Beifügung aller Zeugnisse nachzusuchen, die bei der Auf- 
nahme in den Lehrgang beizubringen waren. 
Der Direktor hat das Verzeichnis der Gemeldeten, das den vollen Namen jedes 
Bewerbers, genaue Angaben über Geburtstag und -ort, religiöses Bekenntnis, Staats- 
angehörigkeit, allgemeine und fachliche Vorbildung, Zeit und Ort bestandener lehr- 
amtlicher Prüfungen des Bewerbers und über Stand und Wohnort seines Vaters 
oder sonstigen gesetzlichen Vertreters (vergl. Zensurliste, Muster 1) enthalten muß, 
sowie die Zeugnisse mit Bericht über die von den Bewerbern erstrebte Befähigung 
rechtzeitig dem Kommissar zu überreichen und, wenn er gegen die Zulassung eines 
Bewerbers begründete Bedenken hegt, die Entschließung des Kommissars einzuholen. 
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht 
gebührend erfüllt sind oder begründete Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit des 
Bewerbers obwalten. 
§ 7. Die Prüfung, die die allgemeine pädagogische Vorbildung sowie die fach- 
berufliche Befähigung des Bewerbers erweisen soll, zerfällt in eine schriftliche, münd- 
liche und praktische Prüfung; die schriftliche geht den anderen voraus. 
Die Prüfung erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel nicht mehr als sechs 
Bewerber zuzuteilen sind. 
88. Zur häuslichen Bearbeitung wird eine Aufgabe aus dem pädagogischen 
Gebiete, namentlich aus der Methodik oder Geschichte und Literatur des Turnens 
gestellt. 
Der Aufsatz soll die Fähigkeit des Bewerbers zu einer von sprachlichen Verstößen 
freien und sachlich richtigen Darstellung bekunden. 
Die Frist für die Anfertigung beträgt in der Regel zwei Wochen; sie beginnt mit 
dem auf die Zustellung der Aufgabe folgenden Tage.
	        
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