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Versäumt der Bewerber die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei
denn, daß der Prüfungskommissar auf den Nachweis triftiger Gründe der Behinderung
eine Nachfrist gewährt.
Am Schlusse der Arbeit hat der Bewerber die benutzten Hilfsmittel anzugeben
und zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und andere Hilfs—
mittel als die angegebenen nicht benutzt hat (8 13).
§9. Unter steter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder eines
Lehrers der Turnlehrerbildungsanstalt sind anzufertigen:
a) die Bearbeitung einer Aufgabe oder die Beantwortung einiger Fragen aus dem
Gebiete des Schulturnens,
b) die Bearbeitung einer Aufgabe oder die Beantwortung einiger Fragen aus der
Physiologie, Anatomie und Gesundheitslehre.
Für diese Arbeiten unter a und b werden abgesehen von einer Erholungszeit ins-
gesamt 4 bis 5 Stunden Zeit gewährt.
Die Aufgaben werden ebenso wie die Aufgabe für die Hausarbeit im Einvernehmen
mit dem Kommissar von dem Mitgliede der Prüfungskommission gestellt, dem die
Durchsicht der Arbeiten obliegt.
Die Benutzung anderer Hilfsmittel als der vom Kommissar gestatteten ist unter-
sagt.
Bei Ablieferung hat der Aufsichtführende auf jeder Arbeit die Zeit anzugeben, in
der sie gefertigt ist.
Entwürfe sind bei Abgabe der Reinschrift beizufügen.
Nach erfolgter Durchsicht und Bewertung sind die Arbeiten an den Kommissar
abzugeben; dieser hat sie den Mitgliedern der Kommission zur Einsicht und Beurteilung
vorzulegen.
§ 10. In der mündlichen Prüfung ist nachzuweisen:
a) verständnisvolle Kenntnis der Grundzüge der Psychologie und der wichtigsten
Grundsätze und Formen des Unterrichts und der Erziehung;
b) Vertrautheit mit der Systematik, Unterrichtsmethodik, Geschichte und Literatur
des Turnens, namentlich auch mit den wichtigsten Erscheinungen der neueren
Zeit, sowie mit den amtlichen Vorschriften und Lehrplänen für das Turnen
in den verschiedenen Schularten, von Bewerberinnen insbesondere Vertraut-
heit mit Methodik, Geschichte und Literatur des Mädchenturnens und der amt-
lichen Vorschriften für dieses;
J) Kenntnis des Baues und der beim Turnen hauptsächlich in Betracht kommenden
Lebensäußerungen des menschlichen Körpers, der zu beachtenden Gesundheits-
B. Klaufur-
arbeiten.
Mündliche
Prüfung.