Niederschrift
und Bericht-
erstattung.
Prüfungs-
zeugnis.
Zeugnis für
Vereins-
turnlehrer.
—
—
–4
—
Wiederholung
der Prüfung.
Gebühren.
— 502 —
8 16. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in allen ihren einzelnen
Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Kommissar und den übrigen
Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen ist.
Sie ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars
über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift
der Zensurliste an das Ministerium einzusenden.
#* 17. Bewerber welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis
nach Muster 2, wenn sie die Befähigung als Turnlehrer, oder nach Muster 3, wenn sie
zugleich die Befähigung als Schwimmlehrer erworben haben. Sie haben das Recht,
sich als „staatlich geprüft“ zu bezeichnen.
Im Zeugnisse sind sämtliche Zensuren gemäß §& 15 Absatz 3 in Worten ohne jeden
verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, überdies in Klammern die Zensurziffern
mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben.
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und
von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben.
§ 18. Bewerber, die nach ihrer Erklärung durch die Prüfung nur die Befähigung
zur Leitung von Ubungen in Turnvereinen erlangen wollen, erhalten, wenn die
Prüfungskommission sie dazu für befähigt erachtet, ein Zeugnis für Vereinsturnlehrer
nach Muster 4.
Sie sind nicht berechtigt, sich als „staatlich geprüfte Turnlehrer", sondern nur als
„staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer“ zu bezeichnen.
§ 19. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder ein Prüfling während der-
selben zurückgetreten, so kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholt
werden.
Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Prüfungskommissar einzureichen. Außer
einem Lebenslaufe sind amtliche Zeugnisse über die sittliche Führung und die fachliche
Fortbildung seit der ersten Prüfung beizufügen.
Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung findet nicht statt.
§ 20. An Gebühren einschließlich der Entschädigung für den Geschäftsaufwand
sind für jede Prüfung zu zahlen
von einem sächsischen Staatsangehöriigen 30 4%,
von anderen Bewerbeen 45
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in diese an die bei der
Zulassung zu bezeichnende Zahlstelle zu entrichten.