Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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g) In die Besoldungskassennachweisung sind zunächst nur die mit der Stelle 
verbundenen Einkommensbezüge aufzunehmen. Nach deren Aufführung sind 
die zu gewährleistenden Beträge aufzurechnen, und darnach ist durch Abzug 
der aus der Besoldungskasse vorweg zu deckenden Ausgaben der Betrag des 
zu gewährleistenden Stelleneinkommens festzustellen. 
Wenn auf Antrag der Beteiligten auch persönliche Einkommensbezüge 
(z. B. persönliche Zulagen aus der Kirchgemeindekasse, Alterszulagen aus der 
Staatskasse, persönliche Entschädigungen für Stelleneinkommensverluste oder 
ähnliches) der Besoldungskasse zugeführt und mit gewährleistet werden, so 
sind diese Beträge am Schlusse der Nachweisung aufzuführen, z. B.: 
Summe des vom . . . . . an zu gewährleistenden Stellen— 
einkommens ..... 5214.K 20 Z. 
Hierüber 
aus der Besoldungskasse zu gewährende persönliche 
Einkommensbezüge für Pfarrer . , nämlich: 
a) persönliche Zulage aus der Kirchgemeindekasse 2000) 
b) Alterszulage aus der Staatskasse 1000 5, 
Summe 5604K 20 Z. 
h) Weiter sind in einer Anmerkung zur Besoldungskassennachweisung noch die- 
jenigen Stelleneinkünfte aufzuführen, die nicht zu gewährleisten sind. 
i) Die neuen Nachweisungen sind im Laufe des 4. Vierteljahres 1912 in vier 
Stücken bei der Kircheninspektion einzureichen. Die Kircheninspektion 
hat die Nachweisungen eingehend zu prüfen, insbesondere etwaige 
Abweichungen vom Stellenkataster aufzuklären. Von den mit Ge- 
nehmigungsdekret zu versehenden Nachweisungen verbleibt eine Ausfertigung 
bei den Akten der Kircheninspektion, eine erhält die Superintendentur für 
das Katasterduplikat, eine der Kirchenvorstand und eine Ausfertigung ist an 
die Kanzlei des Landeskonsistoriums (in Sammelsendungen) bis Ende Januar 
1913 einzusenden. 
/ 
86. Von den in Geltung bleibenden alten Nachweisungen ist je eine Abschrift 
mit dem Vermerke der Gültigkeitsverlängerung an die Kanzlei des Landeskonsistoriums 
und an die Superintendentur einzusenden. 
§ 7. Wegen der Fortführung der Besoldungskassennachweisungen in 
Fällen der Erhöhung des Stelleneinkommens innerhalb des fünfjährigen Zeitraumes 
wird auf § 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 250) verwiesen.
	        
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