— 513 —
g) In die Besoldungskassennachweisung sind zunächst nur die mit der Stelle
verbundenen Einkommensbezüge aufzunehmen. Nach deren Aufführung sind
die zu gewährleistenden Beträge aufzurechnen, und darnach ist durch Abzug
der aus der Besoldungskasse vorweg zu deckenden Ausgaben der Betrag des
zu gewährleistenden Stelleneinkommens festzustellen.
Wenn auf Antrag der Beteiligten auch persönliche Einkommensbezüge
(z. B. persönliche Zulagen aus der Kirchgemeindekasse, Alterszulagen aus der
Staatskasse, persönliche Entschädigungen für Stelleneinkommensverluste oder
ähnliches) der Besoldungskasse zugeführt und mit gewährleistet werden, so
sind diese Beträge am Schlusse der Nachweisung aufzuführen, z. B.:
Summe des vom . . . . . an zu gewährleistenden Stellen—
einkommens ..... 5214.K 20 Z.
Hierüber
aus der Besoldungskasse zu gewährende persönliche
Einkommensbezüge für Pfarrer . , nämlich:
a) persönliche Zulage aus der Kirchgemeindekasse 2000)
b) Alterszulage aus der Staatskasse 1000 5,
Summe 5604K 20 Z.
h) Weiter sind in einer Anmerkung zur Besoldungskassennachweisung noch die-
jenigen Stelleneinkünfte aufzuführen, die nicht zu gewährleisten sind.
i) Die neuen Nachweisungen sind im Laufe des 4. Vierteljahres 1912 in vier
Stücken bei der Kircheninspektion einzureichen. Die Kircheninspektion
hat die Nachweisungen eingehend zu prüfen, insbesondere etwaige
Abweichungen vom Stellenkataster aufzuklären. Von den mit Ge-
nehmigungsdekret zu versehenden Nachweisungen verbleibt eine Ausfertigung
bei den Akten der Kircheninspektion, eine erhält die Superintendentur für
das Katasterduplikat, eine der Kirchenvorstand und eine Ausfertigung ist an
die Kanzlei des Landeskonsistoriums (in Sammelsendungen) bis Ende Januar
1913 einzusenden.
/
86. Von den in Geltung bleibenden alten Nachweisungen ist je eine Abschrift
mit dem Vermerke der Gültigkeitsverlängerung an die Kanzlei des Landeskonsistoriums
und an die Superintendentur einzusenden.
§ 7. Wegen der Fortführung der Besoldungskassennachweisungen in
Fällen der Erhöhung des Stelleneinkommens innerhalb des fünfjährigen Zeitraumes
wird auf § 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 250) verwiesen.