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88. Hinsichtlich der Besoldungskassenrechnungen ist neben 82 der Ver—
ordnung vom 22. Juli 1902 und §7 der Verordnung vom 18. Oktober 1907 noch
folgendes zu beachten:
a) Der Betriebsfonds der Besoldungskasse, der nach § 1 der Ausführungsverordnung
vom 22. Juli 1902 zu beschaffen war, darf in der Besoldungskassenrechnung
nur anmerkungsweise hervortreten. Seine Fortführung als Bestand der
Besoldungskasse, überhaupt seine rechnungsmäßige Vermengung mit Ein-
nahmen und Ausgaben der Besoldungskasse ist unstatthaft.
b) Die Besoldungskassen dürfen niemals mit Fehlbetrag abschließen. Bleiben die
Einnahmen der Besoldungskasse in einem Jahre hinter dem Betrage des zu
gewährleistenden Einkommens zurück, so hat die Kirchgemeindekasse die
Differenz in demselben Rechnungsjahre der Besoldungskasse zuzuführen, so daß
sich dort Einnahmen und Ausgaben decken müssen.
Jc) Ende 1912 dürfen die Besoldungskassen auch nicht mit Bestand abschließen.
Sind Uberschüsse verblieben und werden sie vom Kirchenvorstande zur Deckung
von Fehlbeträgen nach § 6 des Kirchengesetzes nicht oder nicht völlig in An-
spruch genommen, so sind sie noch vor Rechnungsabschluß zugunsten der Stelle
zinstragend anzulegen. Hierbei bedarf es bei denjenigen geistlichen Stellen,
wo die Lehnsvermögensmassen zu einer einheitlichen Kasse vereinigt sind,
der Errichtung eines Verstärkungsfonds nicht, die ihm an sich zuzuweisenden
Beträge sind solchenfalls den vereinigten Lehnsvermögensmassen zuzuschlagen.
d) Bei der Prüfung der Besoldungskassenrechnungen haben die Kircheninspektionen
darauf zu achten, daß die Rechnungen mit den Besoldungskassennachweisungen
übereinstimmen. Ergibt sich bei Stellen, die Stellenzulagen aus der Staats-
kasse oder deren Inhaber Alterszulagen aus der Staatskasse erhalten, eine
Erhöhung der Stelleneinkünfte über das gewährleistete Einkommen hinaus
dergestalt, daß sich nach den Vorschriften in den §§ 9 bis 11 der Verordnung
vom 19. Februar 1909 eine Herabsetzung der Staatszulagen nötig macht, so
hat die Superintendentur für rechtzeitige Anzeige zur Katasterberichtigung
Sorge zu tragen.
§ 9. Auf die Gewährleistung des kirchendienstlichen Einkommens der
Kirchschullehrer und anderer Kirchendiener ist diese Verordnung entsprechend
anzuwenden.
Dresden, den 15. November 1912.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
Dr. Böhme.
Hildemann.