Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Artikel 2. 
In Ausübung der Verwaltungsrechtspflege der beiden Fürstentümer erläßt das 
älterer 
sächsische Oberverwaltungsgericht seine Urteile „Im Namen des Fürsten Reuß jüngerer 
Linie“ als „Königlich Sächsisches für das Fürstentum Reuß iineere r Linie bestelltes 
Oberverwaltungsgericht“ und führt dabei Siegel mit den sächsischen und reußischen 
Wappenschildern. 
Artikel 3. 
Hierzu wird die Stelle eines weiteren ständigen Rates beim Oberverwaltungs- 
gerichte neu geschaffen. 
Dieser Rat wird von den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen gemeinschaft- 
lich vorgeschlagen und nach Anhörung des Oberverwaltungsgerichts von Seiner 
Majestät dem Könige von Sachsen im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten Reuß älterer Linie und mit Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer 
Linie auf Lebenszeit ernannt. Er muß zum Richteramte oder in einem der Fürsten- 
tümer Reuß oder im Königreiche Sachsen zum höheren Verwaltungedienste befähigt 
sein. 
Artikel 4. 
Der nach Artikel 3 ernannte Oberverwaltungsgerichtsrat erlangt durch die Er- 
nennung die Eigenschaft eines sächsischen Staatsdieners und tritt in alle mit dieser 
Eigenschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Als seine Anstellungsbehörde im Sinne 
der Bestimmungen der sächsischen Zivilstaatsdienergesetze gilt das sächsische Gesamt- 
ministerium; seine Dienstbehörde ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. 
Auf sein Dienstalter im sächsischen Zivilstaatsdienste wird ihm die Zeit angerechnet, 
während der er in reußischem Staatsdienst endgültig angestellt gewesen ist. Wegen 
etwaiger Anrechnung weiterer Dienstzeit kann eine Vereinbarung vor der Anstellung 
getroffen werden. 
Artikel 5. 
Dem reußischen Rate soll, soweit er nicht durch Beurlaubung, Krankheit oder aus 
anderen Gründen behindert ist, die Bearbeitung der dem Oberverwaltungsgericht 
aus den beiden Fürstentümern zugehenden Verwaltungsstreitsachen übertragen 
werden. Er ist jedoch gehalten, sich auch der Bearbeitung sächsischer Verwaltungs- 
streitsachen zu unterziehen.
	        
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