— 529 —
und Vorschriften zu beschränken. Die nach dem zweiten Satze des Absatzes erforderliche
Prüfung und Begutachtung steht ausschließlich der Gewerbeinspektion zu.
Die Polizeibehörde hat demgemäß jedes Genehmigungsgesuch nebst Beilagen
nach gutachtlichem Gehöre des Bausachverständigen der zuständigen Geschäftsstelle
des Überwachungs-Vereins zuzufertigen, die das Gesuch mit dem von ihr erstatteten
Gutachten an die zuständige Gewerbeinspektion weitergibt.
Die Gewerbeinspektion ist nicht verpflichtet, das vom UÜberwachungs-Verein er-
stattete Gutachten nachzuprüfen. Es bleibt ihr aber unbenommen, wegen etwa be-
merkter Lücken oder Irrtümer sich mit der zuständigen Stelle des UÜberwachungs-
Vereins in Vernehmen zu setzen. Wird keine Verständigung erzielt, so hat die Polizei-
behörde bei der zuständigen Kreishauptmannschaft um ein Obergutachten des gewerbe-
technischen Rates nachzusuchen.
Ist bei der Errichtung oder Veränderung einer Dampfkesselanlage besondere Eile
geboten, so kann die Polizeibehörde auf Antrag des Unternehmers ausnahmsweise
das Gutachten ausschließlich der Gewerbeinspektion übertragen.
§ 4. Die nach der Bauprüfung und Wasserdruckprobe zum Abstempeln
der Fabrikschilder gemäß § 16 Absatz 1 und zum Abstempeln der Zeichnungen gemäse
§* 16 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 zu benutzenden Stempel
bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Die in § 16 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 erwähnten dritten
Stücke der Zeugnisse werden beim Uberwachungs-Verein aufbewahrt.
Den Ingenieuren des Uberwachungs-Vereins wird die Befugnis zur Beglau-
bigung des Baustoffnachweises und der in § 8 Absatz 3 der Verordnung vom 10. De-
zember 1909 erwähnten Beilagen (Zeichnungen und Beschreibungen) erteilt.
Die Ausstellung beglaubigter Abschriften von Zeugnissen ist den Polizeibehörden
vorbehalten.
Die Ingenieure des Uberwachungs-Vereins werden auch zu Entschließungen
nach § 17 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 ermächtigt.
§ 5. Die Ingenieure des Uberwachungs-Vereins dürfen erst nach vorgängiger
baupolizeilicher Abnahme der zu einer Kesselanlage etwa gehörenden Baulichkeiten
und nach Kenntnis des Ergebnisses dieser Abnahme die Abnahme-Untersuchung
gemäß § 31 Absatz 3 und 4 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 vornehmen.
Die Ingenieure des Überwachungs-Vereins haben sich bei der Abnahme-Unter-
suchung darauf zu beschränken, festzustellen, ob die vom Uberwachungs-BVereine vor-
geschlagenen und gegebenenfalls ergänzten Genehmigungsbedingungen erfüllt sind.