— 536 —
(2) Der Unternehmer hat jeden Wechsel der Person und jede Betriebsänderung
dem Genossenschaftsvorstande nach 88 968 bis 970 der Reichsversicherungsordnung
anzumelden. Für die Anfechtung der Entscheidung auf Grund des § 970 Absatz 2 der
Reichsversicherungsordnung gelten die Vorschriften in § 12 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(s) Das Verfahren bei Betriebsänderungen kann durch die Satzung der Genossen-
schaft auch abweichend von den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung geregelt
werden.
§ 14. (1) Jeder Gemeindebehörde sind über die in ihren Bezirk gehörigen
Mitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung mitzuteilen, die Beiträge
unter Verrechnung erhobener Vorschüsse einzuziehen und in ganzer Summe binnen
vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzusenden.
(2) Der Auszug aus der Heberolle muß die Angaben enthalten, die den Zahlungs-
pflichtigen instandsetzen, die Beitragsberechnung zu prüfen.
(s) Die Gemeindebehörde legt den Auszug zwei Wochen lang zur Einsicht der
Beteiligten aus und macht den Beginn dieser Frist bekannt. An Stelle der Auslegung
des Auszugs kann die Zustellung an die Beteiligten treten.
(1) Für eine neue Feststellung des Beitrags, nachdem der Auszug aus der Hebe-
rolle zugestellt worden ist, gelten die 8§ 755 und 756 der Reichsversicherungsordnung aus
der gewerblichen Unfallversicherung. Die neue Feststellung ist auch zulässig, wenn
wegen unrichtiger Angaben des Unternehmers der Arbeitsbedarf nachträglich neu
abgeschätzt worden ist (R.-V.-O. 9 1003).
(5) Binnen weiteren zwei Wochen nach Ablauf der Frist oder nach Zustellung
kann der Unternehmer gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande
Widerspruch erheben. Er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. Dabei
gilt § 757 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung.
(6) Die Veranlagung und die Abschätzung können nicht angefochten werden, wenn
sie bereits auf Grund des § 12 Absatz 3 und 4 oder § 13 Absatz 1 und 2 angefochten
wurden oder angefochten werden konnten.
(:) Gegen den auf den Widerspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid des Ge-
nossenschaftsvorstandes steht dem Betriebsunternehmer Beschwerde nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung zu. Über die Beschwerde entscheidet das
Landesversicherungsamt.
§ 15. Die Satzung kann bestimmen, daß und inwieweit in §§ 10 flg. dem Ge-
nossenschaftsvorstande überwiesene Geschäfte von dem Vorsitzenden des Vorstandes
erledigt werden.