Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Der Unternehmer hat jeden Wechsel der Person und jede Betriebsänderung 
dem Genossenschaftsvorstande nach 88 968 bis 970 der Reichsversicherungsordnung 
anzumelden. Für die Anfechtung der Entscheidung auf Grund des § 970 Absatz 2 der 
Reichsversicherungsordnung gelten die Vorschriften in § 12 Absatz 3 und 4 entsprechend. 
(s) Das Verfahren bei Betriebsänderungen kann durch die Satzung der Genossen- 
schaft auch abweichend von den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung geregelt 
werden. 
§ 14. (1) Jeder Gemeindebehörde sind über die in ihren Bezirk gehörigen 
Mitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung mitzuteilen, die Beiträge 
unter Verrechnung erhobener Vorschüsse einzuziehen und in ganzer Summe binnen 
vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. 
(2) Der Auszug aus der Heberolle muß die Angaben enthalten, die den Zahlungs- 
pflichtigen instandsetzen, die Beitragsberechnung zu prüfen. 
(s) Die Gemeindebehörde legt den Auszug zwei Wochen lang zur Einsicht der 
Beteiligten aus und macht den Beginn dieser Frist bekannt. An Stelle der Auslegung 
des Auszugs kann die Zustellung an die Beteiligten treten. 
(1) Für eine neue Feststellung des Beitrags, nachdem der Auszug aus der Hebe- 
rolle zugestellt worden ist, gelten die 8§ 755 und 756 der Reichsversicherungsordnung aus 
der gewerblichen Unfallversicherung. Die neue Feststellung ist auch zulässig, wenn 
wegen unrichtiger Angaben des Unternehmers der Arbeitsbedarf nachträglich neu 
abgeschätzt worden ist (R.-V.-O. 9 1003). 
(5) Binnen weiteren zwei Wochen nach Ablauf der Frist oder nach Zustellung 
kann der Unternehmer gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande 
Widerspruch erheben. Er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. Dabei 
gilt § 757 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung. 
(6) Die Veranlagung und die Abschätzung können nicht angefochten werden, wenn 
sie bereits auf Grund des § 12 Absatz 3 und 4 oder § 13 Absatz 1 und 2 angefochten 
wurden oder angefochten werden konnten. 
(:) Gegen den auf den Widerspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid des Ge- 
nossenschaftsvorstandes steht dem Betriebsunternehmer Beschwerde nach den Vor- 
schriften der Reichsversicherungsordnung zu. Über die Beschwerde entscheidet das 
Landesversicherungsamt. 
§ 15. Die Satzung kann bestimmen, daß und inwieweit in §§ 10 flg. dem Ge- 
nossenschaftsvorstande überwiesene Geschäfte von dem Vorsitzenden des Vorstandes 
erledigt werden.
	        
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