Zu § 16.
Zu §23.
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Der Gemeindebehörde mitgeteilte Unternehmerverzeichnisse sind nach erfolgter
Auslegung und nach Erledigung der gegen sie etwa erhobenen Einsprüche an die
Vertrauensmänner abzugeben.
§ 7. Die von der Berufsgenossenschaft nach § 1020 Absatz 2 der Reichsver-
sicherungsordnung den Gemeinden zu gewährende Vergütung wird auf 1 vom Hundert
der Beiträge, die sie für die Berufsgenossenschaft erheben, und 15 Pfennig für jeden
beitragspflichtigen Betrieb festgesetzt. Diese Vergütung fließt in die Gemeindekasse.
§ 8. Die Vorschriften des Landesgesetzes vom 4. Dezember 1912 und dieser
Ausführungsverordnung treten vom 1. Januar 1913 ab (Artikel 3 der Kaiserlichen
Verordnung über die Inkraftsetzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
vom 5. Juli 1912 — R.-G.-Bl. S. 439 —) an die Stelle der entsprechenden Vor-
schriften in 88 1 bis 22 des Gesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der in
land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 18. August 1902
(G.= u. V.-Bl. S. 357) und in §8 10 bis 14 der Verordnung zur Ausführung dieses
Gesetzes vom 19. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 363).
Dresden, am 20. Dezember 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmrich.
W.
Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter der Mitglieder der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Genossenschafts-
versammlung.
A. Wahl der Vertreter und ihrer Ersatzmänner, soweit es sich nicht um Gärtnerei-
und Friedhofsbetriebe handelt.
I. Wahlbezirke, Wahlleiter und Wähler.
1. Das Landesversicherungsamt setzt mindestens zwei Monate vor der Wahl die
Wahlzeit fest und macht dies im Dresdner Journal bekannt.