Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Zu § 16. 
Zu §23. 
540 — 
Der Gemeindebehörde mitgeteilte Unternehmerverzeichnisse sind nach erfolgter 
Auslegung und nach Erledigung der gegen sie etwa erhobenen Einsprüche an die 
Vertrauensmänner abzugeben. 
§ 7. Die von der Berufsgenossenschaft nach § 1020 Absatz 2 der Reichsver- 
sicherungsordnung den Gemeinden zu gewährende Vergütung wird auf 1 vom Hundert 
der Beiträge, die sie für die Berufsgenossenschaft erheben, und 15 Pfennig für jeden 
beitragspflichtigen Betrieb festgesetzt. Diese Vergütung fließt in die Gemeindekasse. 
§ 8. Die Vorschriften des Landesgesetzes vom 4. Dezember 1912 und dieser 
Ausführungsverordnung treten vom 1. Januar 1913 ab (Artikel 3 der Kaiserlichen 
Verordnung über die Inkraftsetzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
vom 5. Juli 1912 — R.-G.-Bl. S. 439 —) an die Stelle der entsprechenden Vor- 
schriften in 88 1 bis 22 des Gesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der in 
land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 18. August 1902 
(G.= u. V.-Bl. S. 357) und in §8 10 bis 14 der Verordnung zur Ausführung dieses 
Gesetzes vom 19. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 363). 
Dresden, am 20. Dezember 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Emmrich. 
W. 
Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter der Mitglieder der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Genossenschafts- 
versammlung. 
A. Wahl der Vertreter und ihrer Ersatzmänner, soweit es sich nicht um Gärtnerei- 
und Friedhofsbetriebe handelt. 
I. Wahlbezirke, Wahlleiter und Wähler. 
1. Das Landesversicherungsamt setzt mindestens zwei Monate vor der Wahl die 
Wahlzeit fest und macht dies im Dresdner Journal bekannt.
	        
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