Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Durch ein Zeichen in der Heberolle und eine Bemerkung über die Bedeutung des 
Zeichens in der Niederschrift über die Wahlhandlung ist kenntlich zu machen, wer 
gewählt hat. 
Über Zweifel wegen der Wahlberechtigung, auch wenn sie von dritter Seite vor 
der Stimmenabgabe erhoben werden, entscheidet der Wahlleiter (Wahlvorsteher). Wird 
ein zur Teilnahme an der Wahl Erschienener auf seine Anmeldung nicht als wahlberech— 
tigt anerkannt oder lag ein Einspruch vor, so ist dies in der Heberolle zu vermerken. 
Melden sich Wähler, die in der Heberolle nicht eingetragen sind, so ist für sie eine 
besondere Liste zu führen, in der die Anerkennung oder Ablehnung der Wahlberechti- 
gung und die Gründe dafür mit anzugeben sind. 
. 12. Eine Anfechtung der Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstehers) und 
die Anfechtung von Stimmberechtigungen nach der Stimmenabgabe ist nur mit einer 
Anfechtung der Wahl im ganzen statthaft. 
13. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die die Wähler zusammengefaltet in 
ein vom Wahlleiter unter Mitwirkung wenigstens eines der Wahlgehilfen vorher 
verschlossenes Behältnis zu legen haben. 
Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß 
über ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, die dieser Vorschrift nicht entsprechen 
oder mehr Namen, als der zu wählenden Personen, oder den Namen nicht wähl- 
barer Personen enthalten, sind ungültig. 
Der Vertreter und sein Ersatzmann werden gemeinsam auf ein und demselben 
Stimmzettel gewählt. Wer als Vertreter und wer als Ersatzmann gewählt werden 
soll, ist auf dem Zettel nicht anzugeben. Enthält ein Zettel solche Angaben, so sind 
sie zu streichen. 
14. Sobald die für die Wahl festgesetzte Zeit verstrichen ist, gibt der Wahlleiter 
(Wahlvorsteher) den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Dann sind nur noch die Personen 
zur Wahl zuzulassen, die im Wahlraume bereits anwesend sind. 
15. Nach Beendigung der Abstimmung schließt der Wahlleiter (Wahlvorsteher) die 
Wahl. Darnach ist der Verschluß des Behältnisses für die Stimmzettel nochmals zu 
prüfen, die Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Wähler, die abgestimmt 
haben, zu vergleichen, eine etwaige Unstimmigkeit nach Möglichkeit klarzustellen und 
hierauf erst zur Auszählung der Stimmen selbst zu schreiten. 
16. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen 
des Wahlleiters (Wahlvorstehers) und der Wahlgehilfen, Zeit und Ort der Wahl- 
handlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der Wahl 
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