Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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etwa erfolgten Beanstandungen, die von dem Wahlleiter (Wahlvorsteher) getroffenen 
Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl, seine sonstigen Beschlüsse, das Ergebnis 
der Stimmenzählung, sowie alle sonstigen für die Gültigkeit der Wahl in Betracht 
kommenden Vorfälle enthalten sein müssen. In der Niederschrift sind auch die Gründe 
anzugeben, aus denen Stimmzettel für ungültig erklärt worden sind. Die ungültigen 
Stimmzettel sind als Anlagen beizufügen. 
Die Niederschrift ist vom Wahlleiter (Wahlvorsteher) und von den beiden Wahl— 
gehilfen und, falls ein Schriftführer zugezogen wird, auch von diesem zu unterschreiben. 
Die Wahlleiter (Wahlvorsteher) sind vom Vorstande der Berufsgenossenschaft 
durch die Amtshauptmannschaften (Versicherungsämter) mit Vordrucken für die Wahl— 
niederschriften zu versehen. Die Vordrucke sind zuvor dem Landesversicherungsamte 
zur Genehmigung vorzulegen. 
17. Spätestens am zweiten Tage nach der Abstimmung ist die Niederschrift an 
die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) einzusenden. 
Die gültigen Stimmzettel sind zusammengepackt nebst den sonstigen Wahl— 
unterlagen, insbesondere der Heberolle, gleichfalls der Amtshauptmannschaft (Ver— 
sicherungsamt) zu übersenden. 
18. Die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) hat längstens am vierten Tage 
nach Empfang der letzten Wahlniederschrift die Ergebnisse der Wahlen zusammen— 
zustellen und hierbei mindestens zwei Wahlgehilfen aus den Stimmberechtigten des 
Wahlbezirkes zuzuziehen. Bei dieser Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses 
werden die Ergebnisse der in den einzelnen Wahlabteilungen erfolgten Stimmen— 
auszählung aus den Niederschriften vorgelesen und die gültigen Stimmen zusammen— 
gerechnet. 
Auch über diese Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Ziffer 16 gilt 
entsprechend. 
19. Als Vertreter für die Genossenschaftsversammlung ist gewählt, wer im Wahl- 
bezirke die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen und als Ersatzmann, wer die 
nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Vereinigen zwei Personen auf sich die gleiche 
Stimmenzahl, so entscheidet das Los. 
20. Den Wahlhandlungen können, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, alle 
Stimmberechtigten beiwohnen. Es dürfen aber unter ihnen während der Wahl- 
handlung weder Verhandlungen noch Ansprachen stattfinden. 
21. Die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) hat die Gewählten alsbald 
von ihrer Wahl mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, sich über die Annahme
	        
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