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meinde, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht über den einer Gemeinde
hinausgeht, andernfalls die für den Kassenbezirk auf Grund des Gesetzes über
die Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 140) errichteten
Gemeindeverbände und die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 über
die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung (G.= u. V.-Bl.
S. 284) gebildeten Bezirksverbände, als deren Vertreter die Bezirksausschüsse
(siehe auch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1912
über die Bildung der allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen
nach der Reichsversicherungsordnung — G.= u. V.-Bl. S. 343 —).
Zu §& 112 der Reichsversicherungsordnung.
§ 9. Nach § 52 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912
über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= u.
V.-Bl. S. 329) erfolgt die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf
knappschaftliche Organe durch besondere Verordnung. Für die Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung gilt die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. Juni
1912 (G.= u. V.-Bl. S. 341).
Zu § 119 Absatz 2, § 1325 der Reichsversicherungsordnung.
§ 10. Nach § 50 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni
1912 über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.=
u. V.-Bl. S. 329) erteilt die Genehmigung zur ausnahmsweisen Übertragung von
Ansprüchen nach § 119 Absatz 2 verbunden mit § 1325 der Reichsversicherungsordnung
für Leistungen, die Knappschaftskassen obliegen, das Bergamt.
Für die Mitglieder der Arbeiterpensionskasse der Königlich Sächsischen Staats-
eisenbahnen wird die zur Erteilung der Genehmigung zuständige Stelle durch die
Satzungen dieser Pensionskasse mit Genehmigung des Finanzministeriums bestimmt.
Zu §149 der Reichsversicherungsordnung.
§ 11. Die Festsetzungen und Anderungen des Ortslohnes hat das Oberver-
sicherungsamt nach Gehör der Versicherungsämter und unter Mitberücksichtigung
der von ihnen zu derselben Zeit festzusetzenden Ortspreise (§ 12) vorzunehmen.
Sie sind außer der öffentlichen Bekanntmachung (5§ 3 Abs. 2 Satz 2) der Forst-
einrichtungsanstalt, sowie der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, der Sächsischen
Textil-Berufsgenossenschaft und der Sächsischen Holz-Berufsgenossenschaft noch be-
sonders mitzuteilen. In den Mitteilungen und Bekanntmachungen ist mitanzugeben,
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