Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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meinde, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht über den einer Gemeinde 
hinausgeht, andernfalls die für den Kassenbezirk auf Grund des Gesetzes über 
die Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 140) errichteten 
Gemeindeverbände und die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 über 
die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung (G.= u. V.-Bl. 
S. 284) gebildeten Bezirksverbände, als deren Vertreter die Bezirksausschüsse 
(siehe auch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juni 1912 
über die Bildung der allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen 
nach der Reichsversicherungsordnung — G.= u. V.-Bl. S. 343 —). 
Zu §& 112 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 9. Nach § 52 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912 
über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= u. 
V.-Bl. S. 329) erfolgt die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf 
knappschaftliche Organe durch besondere Verordnung. Für die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung gilt die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 
1912 (G.= u. V.-Bl. S. 341). 
Zu § 119 Absatz 2, § 1325 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 10. Nach § 50 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 
1912 über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= 
u. V.-Bl. S. 329) erteilt die Genehmigung zur ausnahmsweisen Übertragung von 
Ansprüchen nach § 119 Absatz 2 verbunden mit § 1325 der Reichsversicherungsordnung 
für Leistungen, die Knappschaftskassen obliegen, das Bergamt. 
Für die Mitglieder der Arbeiterpensionskasse der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnen wird die zur Erteilung der Genehmigung zuständige Stelle durch die 
Satzungen dieser Pensionskasse mit Genehmigung des Finanzministeriums bestimmt. 
Zu §149 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 11. Die Festsetzungen und Anderungen des Ortslohnes hat das Oberver- 
sicherungsamt nach Gehör der Versicherungsämter und unter Mitberücksichtigung 
der von ihnen zu derselben Zeit festzusetzenden Ortspreise (§ 12) vorzunehmen. 
Sie sind außer der öffentlichen Bekanntmachung (5§ 3 Abs. 2 Satz 2) der Forst- 
einrichtungsanstalt, sowie der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, der Sächsischen 
Textil-Berufsgenossenschaft und der Sächsischen Holz-Berufsgenossenschaft noch be- 
sonders mitzuteilen. In den Mitteilungen und Bekanntmachungen ist mitanzugeben, 
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