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von welchem Zeitpunkte an die Neufestsetzung in Kraft tritt (R.-V.-O. § 151
Abs. 2).
o" Zu § 160 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung.
8 12. Hält das Versicherungsamt für angezeigt, die Ortspreise, nach denen
der Wert der Sachbezüge zu berechnen ist, allgemein festzusetzen, so sind die Neufest-
setzungen zu gleicher Zeit und für dieselben Zeitabschnitte vorzunehmen, wie das
Oberversicherungsamt nach § 151 der Reichsversicherungsordnung die Ortslöhne
festsetzt. Bis zum 31. Dezember 1914 können die bisherigen Festsetzungen ohne weiteres
aufrechterhalten werden, wenn sich nicht aus besonderen Gründen Anderungen er-
forderlich machen.
Für die Versicherten in der Land= und Forstwirtschaft sind die Ortspreife
in der Regel allgemein festzusetzen und hierzu die vom Ministerium des Innern vor-
geschriebenen Vordrucke zu benutzen.
Die allgemein festgestellten Ortspreise teilt das Versicherungsamt dem Ober-
versicherungsamte, der Forsteinrichtungsanstalt sowie der Landesversicherungsanstalt
Königreich Sachsen, den zugelassenen Sonderanstalten (§ 14 Abs. 3), der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, der Sächsischen Textil-
Berufsgenossenschaft und der Sächsischen Holz-Berufsgenossenschaft mit. Außerdem
sind sie öffentlich in den Amtsblättern oder jeder Krankenkasse im Bezirke des Ver-
sicherungsamtes besonders bekanntzumachen. Bei den Mitteilungen und Bekannt-
machungen ist mitanzugeben, von welchem Zeitpunkte an die Neufestsetzung in
Kraft tritt.
II. Abschnitt.
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Zu § 1246 Absatz 2 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung.
§ 13. Für Festsetzungen, die das Oberversicherungsamt nach § 1246 Absatz 2
Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung trifft, gelten die Vorschriften in § 149 Absatz 2
der Reichsversicherungsordnung und in § 11 dieser Verordnung entsprechend.
Zu §§ 1326 und 1360 der Reichsversicherungsordnung.
§ 14. Die Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, die nach
der Reichsversicherungsordnung den Versicherungsanstalten zukommen, werden von
*) Anmerkung: Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1913 (Art. 4 der Kaiserl. Ver-
ordnung vom 5. Juli 1912 — R.-G.-Bl. S. 439 —) gelten die Bekanntmachungen des Reichs-
kanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
nach der Reichsversicherungsordnung, vom 21. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1130) und die
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen für die Unfallversiche-
rung nach der Reichsversicherungsordnung, vom 10. Juli 1912 (R.-G.-Bl. S. 441).