Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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von welchem Zeitpunkte an die Neufestsetzung in Kraft tritt (R.-V.-O. § 151 
Abs. 2). 
o" Zu § 160 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung. 
8 12. Hält das Versicherungsamt für angezeigt, die Ortspreise, nach denen 
der Wert der Sachbezüge zu berechnen ist, allgemein festzusetzen, so sind die Neufest- 
setzungen zu gleicher Zeit und für dieselben Zeitabschnitte vorzunehmen, wie das 
Oberversicherungsamt nach § 151 der Reichsversicherungsordnung die Ortslöhne 
festsetzt. Bis zum 31. Dezember 1914 können die bisherigen Festsetzungen ohne weiteres 
aufrechterhalten werden, wenn sich nicht aus besonderen Gründen Anderungen er- 
forderlich machen. 
Für die Versicherten in der Land= und Forstwirtschaft sind die Ortspreife 
in der Regel allgemein festzusetzen und hierzu die vom Ministerium des Innern vor- 
geschriebenen Vordrucke zu benutzen. 
Die allgemein festgestellten Ortspreise teilt das Versicherungsamt dem Ober- 
versicherungsamte, der Forsteinrichtungsanstalt sowie der Landesversicherungsanstalt 
Königreich Sachsen, den zugelassenen Sonderanstalten (§ 14 Abs. 3), der landwirt- 
schaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen, der Sächsischen Textil- 
Berufsgenossenschaft und der Sächsischen Holz-Berufsgenossenschaft mit. Außerdem 
sind sie öffentlich in den Amtsblättern oder jeder Krankenkasse im Bezirke des Ver- 
sicherungsamtes besonders bekanntzumachen. Bei den Mitteilungen und Bekannt- 
machungen ist mitanzugeben, von welchem Zeitpunkte an die Neufestsetzung in 
Kraft tritt. 
II. Abschnitt. 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Zu § 1246 Absatz 2 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 13. Für Festsetzungen, die das Oberversicherungsamt nach § 1246 Absatz 2 
Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung trifft, gelten die Vorschriften in § 149 Absatz 2 
der Reichsversicherungsordnung und in § 11 dieser Verordnung entsprechend. 
Zu §§ 1326 und 1360 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 14. Die Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, die nach 
der Reichsversicherungsordnung den Versicherungsanstalten zukommen, werden von 
  
*) Anmerkung: Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1913 (Art. 4 der Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 5. Juli 1912 — R.-G.-Bl. S. 439 —) gelten die Bekanntmachungen des Reichs- 
kanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
nach der Reichsversicherungsordnung, vom 21. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1130) und die 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen für die Unfallversiche- 
rung nach der Reichsversicherungsordnung, vom 10. Juli 1912 (R.-G.-Bl. S. 441).
	        
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