Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 8.) 75 
13. Die „Niederlassung“ steht hier neben der „eigenen Wohnung“, 
ist also nicht wie in § 7 Abs. 1 (vgl. dort Anm. 5) gleichbedeutend mit 
Wohnung oder Unterkommen. Niederlassung ist hier der Ort, der den 
Mittelpunkt des persönlichen und wirtschaftlichen Lebens bildet. Der 
Unterschied zwischen Niederlassung und Unterkommen ist in der Reichs- 
tagskommission in folgender Weise erläutert worden: „Ein Student 
könne an dem Orte seiner Studien ein Unterkommen haben, ohne daß 
er dort seine Niederlassung habe. Anderseits könnten industrielle Ar- 
beiter am Orte ihrer Beschäftigung seit langem eine Niederlassung haben, 
aber doch einmal eine Zeitlang keine Unterkunft finden und etwa im Freien 
oder in provisorisch errichteten Baracken kampieren. In Fällen dieser Art 
erscheine es nur gerechtfertigt, daß die Aufnahme nicht zulässig sei."“ 
14. Über den Begriff der eigenen Wohnung und des Unterkommens 
s. Anm. 5 zu § 7. 
15. Wer sich um die Einbürgerung bewerben will, muf sich bereits 
niedergelassen haben und eigene Wohnung oder Unterkommen besitzen. 
Vgl. hierüber die oben in Anm. 6 wiedergegebenen Ausführungen aus 
der Gesetzesbegründung. 
16. Der Antrag. die Worte „an diesem Orte“ zu streichen, ist in 
der Reichstagskommission abgelehnt worden. Zur Begründung des An- 
trags war das Beispiel eines Großunternehmers gewählt worden, der 
seine Niederlassung in einer Villa außerhalb des Ortes seiner beruf- 
lichen Tätigkeit habe. Ein solcher Unternehmer ist aber sehr wohl im- 
stande, an dem Orte seiner Niederlassung sich und die Seinen zu er- 
nähren; denn er kann an diesem Orte die aus seinem Berufe fließenden 
Einkünfte verwenden. Durch die angeführten Worte sollen Fälle aus- 
geschaltet werden, in denen jemand sich und die Seinen durch seine 
Arbeitskraft zu ernähren vermag, nur nicht gerade am Orte seiner Nieder- 
lassung, weil ihm vielleicht dort die Arbeitsgelegenheit fehlt. 
17. Angehörige sind die Ehefrau und die Verwandten, denen gegen- 
über der Antragsteller unterhaltspflichtig ist. Für die Frage der Ver- 
wandtschaft und für die Unterhaltspflicht ist das deutsche Recht maß- 
gebend (BGB. 88 1345, 1360, 1361, 1578—1586, 1601 ff., 1703), weil 
es im Falle der Einbürgerung in privatrechtlicher Hinsicht auf den An- 
tragsteller und seine Angehörigen und in öffentlichrechtlicher Hinsicht 
bei Hilfsbedürftigkeit dieser Personen anzuwenden wäre. Demnach gelten 
als Angehörige nicht etwa nur die Personen, auf die sich die Einbürge- 
rung erstrecken soll, sondern außer der Ehefrau in der Regel alle Ver- 
wandte in gerader Linie. Das uneheliche Kind ist mit seinem Vater
	        
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