Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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zuständig ist. Die Gemeindebehörde hat den Antrag unverzüglich an das zuständige 
Versicherungsamt weiterzugeben. " 
Für die weitere Vorbereitung der Sache durch das Versicherungsamt gelten die 
Vorschriften in §§ 1617 flg. der Reichsversicherungsordnung und die Verordnungen 
auf Grund des § 1627 und des § 35 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung (siehe 
* 2 Abs. 3). 
Wegen Benutzung von Vordrucken in Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung, namentlich für die Anmeldung und Begutachtung von Ansprüchen, 
haben sich die Versicherungsämter mit der Landesversicherungsanstalt Königreich 
Sachsen ins Einvernehmen zu setzen. 
III Abschnitt. 
Unfallversicherung. 
Zu §§ 799 bis 801, 839 und 840 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 26. Die Nachweise nach §§ 799 und 839 der Reichsversicherungsordnung über 
die Ausführung nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten und über die Tätigkeit bei nicht- 
gewerbsmäßigem Halten von Reittieren und Fahrzeugen haben die Unternehmer bei 
den Gemeindebehörden und Gutsvorstehern (§ 7 Abs. 1, N.-V.-O. § 110) einzu- 
reichen. 
Von diesen Behörden sind auch die sonstigen Aufgaben zu erledigen, die in 88 799 
bis 801, 839 und 840 der Reichsversicherungsordnung der „von der obersten Ver- 
waltungsbehörde bestimmten Behörde“ zugewiesen sind. 
Zu §§ 810 und 842 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 227. Die den Gemeinden für die Einziehung der Prämien von einer Berufs- 
genosfsenschaft Baugewerbtreibender oder einer Versicherungsgenossenschaft (R.-B.-O— 
§ 629 Abs. 2) zu gewährende Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs- 
versicherungsamt auf 1% der Beiträge festgesetzt, die die Gemeinde auf Grund 
der Reichsversicherungsordnung erhebt. 
Zu §§ 892, 895, 897, 957 und 1033 in Verbindung mit §s§ 1557, 1561 und 1570 
der Reichsversicherungsordnung und mit §8.20 des Landesgesetzes über 
die Unfallversicherung in der Land= und Forstwirtschaft vom 4. De- 
zember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 533). 
A. Zur Unfallversicherung im Bereiche der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
einschließlich der Ingenieurabteilung für Eisenbahnvorarbeiten des Finanzministeriums. 
§ 28. Ausführungsbehörde (R.-V.-O. 8§8 892, 893) ist die Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen zu Dresden. Sie hat insbesondere die Leistungen fest- 
1912. 81
	        
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