— 559 —
Die Leistungen der Unfallversicherung werden von der Ausführungsbehörde
festgestellt (R.-V.-O. § 1570). Sie bestimmt auch die bei Erlaß von Unfallver-
hütungsvorschriften nach § 1033 in Verbindung mit §& 897 der Reichsversicherungs-
ordnung zuzuziehenden Arbeitervertreter.
Als Facharbeiter sind neben den in § 923 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Reichsver-
sicherungsordnung genannten Personen soweit diese versicherungspflichtig sind,
anzusehen: Floßaufseher, Torfmeister und ständige Forstschutzaushilfen (R.-V.-O.
8 1033 Abs. 3).
D. Zur Unfallversicherung im Bereiche des staatlichen Bergbaues und der ganz oder
teilweise unterirdisch betriebenen staatlichen Brüche und Gruben, sowie der nicht hier-
unter fallenden Betriebe der staatlichen Bergverwaltung.
§ 32. Bei dem staatlichen Bergbau und den ganz oder teilweise unterirdisch
betriebenen Brüchen und Gruben erstattet die Unfallanzeige der Vorstand des
Betriebes an die Berginspektion. Diese untersucht den Unfall (R.-V.-O. 8§8 1557,
1561).—
Bei den Hüttenwerken bei Freiberg, der Münze auf der Muldner Hütte bei
Freiberg, der Porzellanmanufaktur zu Meißen und dem Blaufarbenwerke zu Ober-
schlema erstattet die Unfallanzeige der Vorstand des Betriebes an die Ortspolizei-
behörde (§ 6). Diese untersucht den Unfall (R.-V.-O. 8§ 1557, 1561).
E. Die Unfallversicherung im Bereiche der Landes-Heil= und Pfleg-, Erziehungs-,
Straf= und Besserungsanstalten und der zugehörigen Skonomien.
§ 33. Bei Unfällen im Bereiche der Betriebe der Landesanstalten und der
zugehörigen Okonomien sind die Unfalluntersuchungen (R.-V.-O. § 1561) und
die damit zusammenhängenden Geschäfte von den Ortspolizeibehörden (§ 6) mit
vorzunehmen. Die Unfallanzeigen (R.-V.-O. § 1557) sind deshalb an die Orts-
polizeibehörde zu richten.
F. Zur Unfallversicherung bei Bauarbeiten usw., wenn Gemeinden oder Gemeinde-
verbände oder andere öffentliche Körperschaften die Versicherungsträger sind (R.-V.-O.
8 628).
8 34. Die Ausführungsbehörden werden in jedem Einzelfalle des 8 628
der Reichsversicherungsordnung besonders bestimmt.
Die bisherigen Bestimmungen hierüber bleiben in Geltung (R.-V.-O. § 893
Abs. 2).
81