Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Anlage III. 
Dienstanweisung 
für die 
Ausgabestellen der Angestellten -Versicherung. 
Auf Grund von § 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 (R.-G.-Bl. S. 989 flg.) wird folgende Dienstanweisung erlassen: 
I. Teil. 
Ausgabestellen, Vordrucke der Karten. 
1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der 
Versicherungskarten (§ 188) und der Ersatz der Versicherungskarten (§8 190, 195 
Abs. 1, 197) “ erfolgt durch die Ortspolizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Ge- 
meindevorstand, Gutsvorsteher). 
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Ortspolizeibehörde, in deren 
Bezirk der Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausgabe einer Karte beschäftigt ist. 
Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe 
statt, dessen Sitz im Inlande gelegen ist, so ist zur Ausgabe der Karte die Stelle ver- 
pflichtet, in deren Bezirke der Sitz des Betriebes gelegen ist. 
3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienste von 5000 .K bis unter 10 000./#, 
die sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versicherung nur im ersten 
Jahre nach dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungsgesetzes gestattet. Das 
gleiche Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens drei ver- 
sicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig 
Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung aus- 
geübt haben. In beiden Fällen ist die Ausgabestelle erst dann zur Ausgabe der Karten 
berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichsversicherungsanstalt den Eintritt in die 
Versicherung genehmigt hat. 
4. Die Vordrucke der Aufnahme= und Versicherungskarten sind vom Reichskanzler 
bekanntgegeben worden (R.-G.-Bl. S. 408 flg.). 
  
* Im Folgenden mit „Ausgabe von Karten“ bezeichnet.
	        
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