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Ort des Betriebes des Arbeitgebers (bei mehreren Betriebsorten der Beschäftigungsort
der Antragsteller) mit genauer Anführung der Straße und Hausnummer, des Kreises
beziehungsweise Amtes und des Staates, sowie der Postanstalt und der Oberpost—
direktion, zu der der Ort gehört, zu benennen.
Unter Familienangehörigen sind die Ehegattin, der Ehegatte und die Kinder
unter 18 Jahren nach Rufnamen — die Ehefrau mit Angabe des Geburtsnamens —,
Geschlecht, Geburtstag, -Monat und Jahr aufzuführen. Als Kinder sind nicht nur
die aus der bestehenden oder einer früheren Ehe des Antragstellers stammenden,
sondern auch die durch nachfolgende Ehe (88§ 1719 bis 1722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
oder Ehelichkeitserklärung (§ 1723 a. a. O.) legitimierten und die an Kindesstatt an-
genommenen Kinder (88 1741 flg. a. a. O.), ferner uneheliche Kinder weiblicher
Antragsteller anzugeben.
Die Rubrik „zur Nachprüfung des Kontos des Angestellten“ ist vom Versicherten
erst beim Antrag auf eine zweite oder weitere Versicherungskarte auszufüllen. Hier
sind die aus den alten Karten nachgewiesenen Beiträge, und zwar geordnet nach den
Gehaltsklassen des § 172, oder im Falle des § 177 die einzelnen Beiträge einzutragen,
damit die Reichsversicherungsanstalt ihr Konto mit den Angaben des Versicherten
vergleichen und etwaige Unstimmigkeiten aufklären kann.
Beispiel:
Es sind bisher Beiträge nachgewiesen
das Stück in den früheren Jahren in der letzten Karte zusammen
zu M Zahl 4 Zahl GZBahl 6
4,80 36 172,80 — — 36 172,80
6,80 20 136.— — — 20 136,—
9,60 30 288, — 30 288.—| 00 576,—
18,20 — — 18 237,60 18 237,60
zu 8% 10 160, — — — 10 160,—
144 1282,40
Die drei letzten Fragen auf der Vorderseite der Aufnahmekarte sind nur mit „Ja“
oder „Nein“ zu beantworten.
Auf der Rückseite der Aufnahmekarte ist ein etwaiger Antrag nach § 390 auf Be-
freiung von der Beitragsleistung zu stellen unter genauer Bezeichnung der Lebens-