Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Ort des Betriebes des Arbeitgebers (bei mehreren Betriebsorten der Beschäftigungsort 
der Antragsteller) mit genauer Anführung der Straße und Hausnummer, des Kreises 
beziehungsweise Amtes und des Staates, sowie der Postanstalt und der Oberpost— 
direktion, zu der der Ort gehört, zu benennen. 
Unter Familienangehörigen sind die Ehegattin, der Ehegatte und die Kinder 
unter 18 Jahren nach Rufnamen — die Ehefrau mit Angabe des Geburtsnamens —, 
Geschlecht, Geburtstag, -Monat und Jahr aufzuführen. Als Kinder sind nicht nur 
die aus der bestehenden oder einer früheren Ehe des Antragstellers stammenden, 
sondern auch die durch nachfolgende Ehe (88§ 1719 bis 1722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
oder Ehelichkeitserklärung (§ 1723 a. a. O.) legitimierten und die an Kindesstatt an- 
genommenen Kinder (88 1741 flg. a. a. O.), ferner uneheliche Kinder weiblicher 
Antragsteller anzugeben. 
Die Rubrik „zur Nachprüfung des Kontos des Angestellten“ ist vom Versicherten 
erst beim Antrag auf eine zweite oder weitere Versicherungskarte auszufüllen. Hier 
sind die aus den alten Karten nachgewiesenen Beiträge, und zwar geordnet nach den 
Gehaltsklassen des § 172, oder im Falle des § 177 die einzelnen Beiträge einzutragen, 
damit die Reichsversicherungsanstalt ihr Konto mit den Angaben des Versicherten 
vergleichen und etwaige Unstimmigkeiten aufklären kann. 
  
  
  
  
Beispiel: 
Es sind bisher Beiträge nachgewiesen 
das Stück in den früheren Jahren in der letzten Karte zusammen 
zu M Zahl 4 Zahl GZBahl 6 
4,80 36 172,80 — — 36 172,80 
6,80 20 136.— — — 20 136,— 
9,60 30 288, — 30 288.—| 00 576,— 
18,20 — — 18 237,60 18 237,60 
zu 8% 10 160, — — — 10 160,— 
144 1282,40 
  
  
  
  
  
Die drei letzten Fragen auf der Vorderseite der Aufnahmekarte sind nur mit „Ja“ 
oder „Nein“ zu beantworten. 
Auf der Rückseite der Aufnahmekarte ist ein etwaiger Antrag nach § 390 auf Be- 
freiung von der Beitragsleistung zu stellen unter genauer Bezeichnung der Lebens-
	        
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