Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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versicherungsunternehmungen, mit denen vor dem 5. Dezember 1911 Lebens— 
versicherungsverträge geschlossen worden sind, der Nummern der Versicherungsscheine, 
des Datums des Abschlusses und der Wirksamkeit der einzelnen Verträge und des 
Jahresbetrages der Beiträge des Angestellten ohne Abzug einer etwaigen Dividende. 
Wird der Antrag gestellt, so hat der Antragsteller den Versicherungsschein, den Auf— 
nahmeschein, die Prämienquittungen usw. aus den beiden letzten Jahren der Ausgabe— 
stelle zur Prüfung des Befreiungsantrages mit der Aufnahmekarte vorzulegen. Sie 
sind dem Antragsteller nach Entscheidung zurückzugeben. Der am Schlusse der Rück— 
seite befindliche Vermerk ist, wenn ein Antrag auf Befreiung nach § 390 vorliegt, 
von der Ausgabestelle unter Beidrückung des Siegels auszufüllen und zu unterschreiben. 
Liegt ein Antrag auf Befreiung nach § 390 nicht vor, so wird die Rückseite der Auf- 
nahmekarte nicht ausgefüllt. 
II. Versicherungskarten. 
Die Versicherungskarten sind bis zum ersten Striche von dem Versicherten, im 
übrigen von der Ausgabestelle auszufüllen. In den ersten Abschnitt der Außenseite 
sind Vor= und Zuname, bei Frauen auch der Geburtsname, Geburtstag und -Jahr, 
Geburtsort nebst Kreis beziehungsweise Amt, wo er gelegen ist, Wohnort, Straße 
und Hausnummer, Berufsstellung und Beruf einzutragen. Hierfür gilt das Gleiche, 
was bei Ausfüllung der Aufnahmekarte zu beachten ist. Der Zuname ist zu unter- 
streichen. 
Der zweite Abschnitt ist auszufüllen, je nachdem der Versicherte von der Beitrags- 
leistung befreit worden ist oder nicht. Hat er keinen Antrag nach § 390 gestellt oder ist 
der Antrag abgelehnt worden, so ist mit „Nein“ zu antworten. Hat er dagegen den 
Antrag nach § 390 gestellt und ist ihm stattgegeben worden, so ist mit „Ja“ zu antworten. 
In Abschnitt 3 ist unter Beidrückung des Siegels der Ausstellungstag der Ver- 
sicherungskarte einzusetzen. 
9. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Versicherungskarte auszuhändigen 
oder dem Versicherten durch Vermittelung des Arbeitgebers zuzustellen. Die unbefugte 
Zurückbehaltung der Versicherungskarte macht nicht nur für alle Nachteile verant- 
wortlich, die den Versicherten daraus entstehen, sondern ist auch strafbar (§§8 199, 
341 Nr. 2). 
2. Abschnitt. 
Ersatz der Versicherungskarten. 
10. Die Versicherungskarte soll in der Regel durch eine neue ersetzt werden, 
wenn die Felder für die Eintragung der Beiträge beziehungsweise das Einkleben der 
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