Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Beitragsmarken gefüllt sind, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit Ausstellung 
der Karte (8 195 Abs. 1). 
11. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten werden 
durch neue ersetzt. 
12. Auch sonst steht es dem Versicherten jederzeit frei, unter Vorlegung einer 
neuen Aufnahmekarte eine neue Versicherungskarte zu verlangen (8 190. 
13. Zum Zwecke des Ersatzes der Versicherungskarte hat sich der Versicherte 
Vordrucke einer Aufnahme= und einer Versicherungskarte und die dazu gehörige Be— 
lehrung geben zu lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch nur 
bis zum ersten Strich — und durch deren Einreichung bei der Ausgabestelle die Aus- 
stellung einer neuen Versicherungskarte zu beantragen. 
14. Die neue Karte wird in den Fällen der Ziffern 10 und 12 sofort nach den 
für die Ausstellung der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziff. 5 bis 8) aus- 
gestellt. Jedoch gelten folgende besondere Bestimmungen: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen 
Feststellung darüber, ob zurzeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig gemacht 
werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Versicherungskarte Anspruch 
auf ihren Ersatz. Nur in solchen Fällen ist die Ausstellung einer neuen Karte ab- 
zulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflichtmäßige Überzeugung gewinnt, daß 
die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist oder daß der Antragsteller bereits 
berufsunfähig ist. In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst 
abzulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine 
baldige Außerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antragsteller 
bereits mit einem Antrag auf Bewilligung von Ruhegeld unter Anerkennung seiner 
Berufsunfähigkeit zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit nicht erfüllt hat. 
Im übrigen ist nach Ziffer 6 Absatz 3 zu verfahren. 
II. Die neue Karte erhält als Nummer die auf die Nummer der vorhergehenden 
Karte folgende Zahl. Enthält die alte Karte beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue 
mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als Berufsstellung ist diejenige einzutragen, die der 
Inhaber zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte innehat, auch wenn auf der früheren 
Karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Solche Verschiedenheiten werden 
sich z. B. dann ergeben, wenn ein Versicherter in seinem Beruf eine höhere Stellung 
erhalten hat oder wenn er in einen anderen Beruf übergetreten ist. Hat der Versicherte 
die bisherige Berufsstellung nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter 
Arbeitsgelegenheit wieder einzunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung ein- 
getragen werden. 
III. Die alte Versicherungskarte ist dem Versicherten zurückzugeben.
	        
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