Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 577 — 
15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten 
(Ziff. 11) werden nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 197): 
I. Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme= und Versicherungskarte 
die etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabestelle einzureichen. 
II. Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Aufschriften 
der zu erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung 
der Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist die Bezeichnung der Ausgabestelle 
und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die neue Karte die Bezeichnung 
der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An den Kopf der 
Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite sind der Vermerk „Er- 
neuert“ und das Datum des Erneuerungstages zu setzen. Auf den für das Siegel 
bestimmten Platz ist das Siegel der Ausgabestelle zu drücken. 
III. Der Nachweis der Beiträge, die in der ersetzten Karte bescheinigt oder mit 
Beitragsmarken belegt waren, erfolgt zweckmäßig durch Anfrage bei der Reichs- 
versicherungsanstalt, die auf Antrag aus dem Konto des Versicherten seine Beitrags- 
leistung feststellt. Die nachgewiesenen Beiträge überträgt die Ausgabestelle in die 
neue Versicherungskarte. 
IV. Die erneuerte Karte ist nebst der alten dem Versicherten auszuhändigen. 
3. Abschnitt. 
Weitere Behandlung der Aufnahmekarten. 
16. Die im Laufe eines Monates eingegangenen Aufnahmekarten sind von der 
Ausgabestelle zu sammeln und am Schlusse des Monats unmittelbar an die Reichs- 
versicherungsanstalt in Berlin-Wilmersdorf zu senden. Rückfragen der Reichsver- 
sicherungsanstalt sind alsbald zu beantworten. 
4. Abschnitt. 
Berichtigung von Versicherungskarten. 
17. Versicherungskarten, in denen sich offenbar unrichtige Angaben hinsichtlich 
der Personalien oder der Befreiung von der Beitragsleistung oder der Beiträge selbst 
befinden oder in denen Beitragsmarken in nicht zutreffender Zahl oder Art enthalten 
sind, werden im Unterschiede von den Quittungskarten der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung nicht von den Ausgabestellen berichtigt. Sie können von der 
Reichsversicherungsanstalt und dem Rentenausschusse oder von den Beauftragten 
beider eingefordert und berichtigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.