Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Abführung einzelner Abgabebeträge ist zulässig. Sind in einem Monat keine Abgabe— 
beträge abzuliefern, so haben die Gerichte und Notare eine Fehlanzeige einzusenden. 
(2) Die durch Abführung der Abgabebeträge und Übersendung der Nachweisungen 
an das Hauptzollamt erwachsenden Portokosten sowie die im Falle der Überweisung 
der Abgabebeträge in Giro- und Scheckverkehr entstehenden Überweisungsgebühren 
und Scheckstempelbeträge werden gegenüber den Notaren, die ihren Amtssitz nicht 
am Sitze des Hauptzollamts haben, als Verwaltungsaufwand auf die Staatskasse 
übernommen. Diesen Notaren ist gestattet, die bezeichneten Kosten von den ab- 
zuliefernden Beträgen vorweg in Abzug zu bringen sowie die Fehlanzeigen unter der 
Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ unfrankiert einzusenden. Die Sendung 
ist dann mit dem Dienstsiegel oder mit dem Abdrucke des Dienststempels zu versehen. 
(s) Vordrucke für die Nachweisungen werden von den Hauptzollämtern und der 
Zollwirtschaftsverwaltung unentgeltlich abgegeben. 
8 8. Über Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß 
§#85 Absatz 3 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung von § 67 des Zuwachssteuer- 
gesetzes vom 14. Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 53) wird im Aussichtswege, bei den 
Amtsgerichten Dresden, Leipzig und Chemnitz durch den Vorstand dieser Gerichte, 
sonst durch den Präsidenten des Landgerichts entschieden. Die Entscheidung ist end- 
gültig. 
§ 9. Wird die Grundwechselabgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein- 
gezahlt, so ist sie gemäß § 85 Absatz 2 des Reichsstempelgesetzes in Verbindung mit 
dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen 
vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294), mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die 
Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327) und mit § 32 Absatz 1 der 
Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 364) zwangsweise einzuziehen. 
§ 10. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegen- 
stands zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Wertes unbeschadet der Bestim- 
mungen der 98 165 und 167 der Ausführungsbestimmungen die §§ 12 bis 20 des 
Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und die dazu 
erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. 
§ 11. (u) Wird die Versteuerung gemäß § 167 der Ausführungsbestimmungen 
ausgesetzt, so liegt die überwachung und die Führung der Überwachungsliste dem 
zuständigen Hauptzollamt ob. 
(2) Diese Vorschrift sowie § 167 der Ausführungsbestimmungen finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die Rechtswirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts
	        
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