halb der Städte mit Revidierter Städteordnung gleichzeitig dieselben Verfügungen
erforderlich machen, das Nötige selbst anzuordnen.
Ihnen bleibt für Fälle außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung
vorbehalten:
1. die bei dem Ausbruch oder dem Erlöschen gewisser Seuchen vorgeschriebene
Bekanntmachung im Amtsblatte;
. die Anordnung der Tötung von Tieren
a) bei Tollwut, soweit es sich nicht um Hunde und Katzen handelt,
b) bei Tollwut von Hunden nach § 40 des Gesetzes,
Tc) bei Tuberkulose von Rindern nach § 51 dieser Verordnung;
. die Bildung des Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets bei Maul= und Klauen-
seuche (§ 41);
.die Genehmigung zur Ausfuhr ansteckungsverdächtiger Schweine nach § 267
Abs. 4 der Bundesratsvorschriften.
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8 10.
Die Kreishauptmannschaften erledigen die den höheren Polizeibehörden zu—
gewiesenen Aufgaben.
Vorbehalten bleibt ihnen überdies die Anordnung der Tötung ansteckungs—
verdächtiger Tiere nach § 150 der Bundesratsvorschriften. Diese Anordnung hat ebenso,
wie diejenige nach § 183 Abs. 2 derselben Vorschriften, nur auf Antrag zu erfolgen.
Weiter haben die Kreishauptmannschaften das Verfahren der ihnen nachgeord-
neten Behörden zu überwachen und dabei insbesondere auf Einheitlichkeit in den
Bekämpfungsmaßnahmen hinzuwirken. Sie sind befugt, nach Befinden selbst und
ohne Rücksicht auf die Entschließung der zunächst zuständigen nachgeordneten Be-
hörden die notwendigen Verfügungen zu treffen.
11.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten die Anordnung
a) von Vorkehrungen zur Abwehr der Seucheneinschleppung vom Auslande (8 7
des Gesetzes):
b) von Schutzmaßregeln nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes;
c) der verschärften Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche (§8 45);
d) der Tötung von Klauenvieh beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche im
Falle des § 159 der Bundesratsvorschriften (§ 40) und
e) von Rotlaufschutzimpfungen (8 48).
1912. 10