Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

halb der Städte mit Revidierter Städteordnung gleichzeitig dieselben Verfügungen 
erforderlich machen, das Nötige selbst anzuordnen. 
Ihnen bleibt für Fälle außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung 
vorbehalten: 
1. die bei dem Ausbruch oder dem Erlöschen gewisser Seuchen vorgeschriebene 
Bekanntmachung im Amtsblatte; 
. die Anordnung der Tötung von Tieren 
a) bei Tollwut, soweit es sich nicht um Hunde und Katzen handelt, 
b) bei Tollwut von Hunden nach § 40 des Gesetzes, 
Tc) bei Tuberkulose von Rindern nach § 51 dieser Verordnung; 
. die Bildung des Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets bei Maul= und Klauen- 
seuche (§ 41); 
.die Genehmigung zur Ausfuhr ansteckungsverdächtiger Schweine nach § 267 
Abs. 4 der Bundesratsvorschriften. 
!. 
□O 
+ 
8 10. 
Die Kreishauptmannschaften erledigen die den höheren Polizeibehörden zu— 
gewiesenen Aufgaben. 
Vorbehalten bleibt ihnen überdies die Anordnung der Tötung ansteckungs— 
verdächtiger Tiere nach § 150 der Bundesratsvorschriften. Diese Anordnung hat ebenso, 
wie diejenige nach § 183 Abs. 2 derselben Vorschriften, nur auf Antrag zu erfolgen. 
Weiter haben die Kreishauptmannschaften das Verfahren der ihnen nachgeord- 
neten Behörden zu überwachen und dabei insbesondere auf Einheitlichkeit in den 
Bekämpfungsmaßnahmen hinzuwirken. Sie sind befugt, nach Befinden selbst und 
ohne Rücksicht auf die Entschließung der zunächst zuständigen nachgeordneten Be- 
hörden die notwendigen Verfügungen zu treffen. 
11. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten die Anordnung 
a) von Vorkehrungen zur Abwehr der Seucheneinschleppung vom Auslande (8 7 
des Gesetzes): 
b) von Schutzmaßregeln nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes; 
c) der verschärften Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche (§8 45); 
d) der Tötung von Klauenvieh beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche im 
Falle des § 159 der Bundesratsvorschriften (§ 40) und 
e) von Rotlaufschutzimpfungen (8 48). 
1912. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.