Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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wachen. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauce des 
Transportes zu bemessenden Frist das Vieh am Bestimmungsorte nicht eingetroffen, 
so sind über den Verbleib Ermittelungen anzustellen. 
8 44. 
(Zu 88 62 bis 65 des Gesetzes.) 
Beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Schlachtviehhöfen, Schlacht— 
höfen und in öffentlichen Schlachthäusern ist folgendes zu beachten: 
a) Die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sind sofort abzusondern und bald— 
möglichst in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten. 
b) Alle übrigen Schlachttiere sind ebenfalls unter Sperre zu nehmen. Ausnahmen 
hiervon kann die Ortspolizeibehörde unter Mitverantwortung des Bezirks- 
tierarztes zulassen, wenn sicher anzunehmen ist, daß der Ansteckungsstoff nicht 
verschleppt worden ist. Dies wird namentlich in Frage kommen in Seuchen- 
fällen unmittelbar bei der Ankunft der Tiere, oder bei Tieren, die in besonderen 
Seuchenhöfen und Stallungen für sogenannte Überständer untergebracht sind, 
wenn kein Verkehr aus diesen Stallungen heraus stattgefunden hat. 
J0) Aus Schlachthöfen und öffentlichen Schlachthäusern dürfen Schlachttiere nicht 
lebend ausgeführt werden, sondern sind alsbald abzuschlachten. 
d) Für die Ausfuhr von gesperrtem Klauenvieh aus Schlachtviehhöfen gelten die 
Vorschriften der §§ 160, 162 der Bundesratsvorschriften entsprechend. 
e. Den Verbleib derjenigen Schlachttiere, welche innerhalb 3 Tagen vor Ausbruch 
der Maul= und Klauenseuche auf einem Schlachtviehhofe, Schlachthofe oder 
in einem öffentlichen Schlachthaus aufgestellt gewesen und sodann ausgeführt 
worden sind, hat die zuständige Polizeibehörde schnellstens zu ermitteln. 
Die beteiligten Polizeibehörden sind von dem Seuchenausbruch auf kürzestem 
Wege, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Diese 
haben die sofortige Schlachtung der Tiere, sofern sie noch nicht erfolgt sein 
sollte, unverzüglich anzuordnen und zu überwachen. 
Die Ermittelung erübrigt sich für Tiere, die bereits ausgeführt waren, 
als das nachmals verseucht befundene Vieh dem Schlachtviehhofe, Schlacht- 
hofe oder öffentlichen Schlachthause zugeführt wurde. 
1) Personen, die in Markthallen oder Ställen verkehrt haben, ist Gelegenheit zu 
geben, vor Verlassen der Anlage unter Aufsicht Schuhwerk und Hände gründlich 
zu reinigen und zu desinfizieren, tunlichst auch die Uberkleider von anhaftendem 
Schmutz zu befreien und mit Desinfektionsmitteln in geeigneter Weise zu 
behandeln.
	        
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