Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Satz 2 Anwendung findet. Die Aufsichtsbehörde kann aus einem wichtigen Grund 
einzelne Ausschußmitglieder von ihrem Amt entheben. 
§ 9. (1) Eine Bullenhaltungs-Genossenschaft kann durch übereinstimmende, 
soweit selbständige Gutsbezirke in Frage kommen, je im Einvernehmen mit der Guts- 
herrschaft gefaßte Beschlüsse der beteiligten Gemeindebehörden auf mehrere Gemeinde- 
bezirke erstreckt werden. Hierbei findet im Mangel einer Einigung zwischen Gemeinde- 
behörde und Gutsherrschaft § 3 Absatz 2 Satz 2 Anwendung. 
(2) Auf die mehrere Gemeindebezirke umfassenden Bullenhaltungs-Genossen- 
schaften finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, die nach diesem Gesetze 
für die Genossenschaften in einzelnen Gemeindebezirken gelten. Soweit in diesen 
Vorschriften die Entschließung der Gemeindebehörde, erforderlichenfalls im Einver- 
nehmen mit der Gutsherrschaft, vorgesehen ist, tritt an deren Stelle die Einigung der 
beteiligten Gemeindebehörden und Gutsherrschaften durch übereinstimmende Be- 
schlüsse. In dieser Weise kann auch die gesonderte Wahl je eines Bruchteils der Mit- 
gliederzahl des Ausschusses durch die einzelnen beteiligten Gemeindebehörden fest- 
gesetzt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so geht die Entscheidung an die 
nächste gemeinsame Aufsichtsbehörde über. Letztere übt auch die Zuständigkeit der 
Gemeindeaufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 aus. Falls sich 
jedoch eine Bullenhaltungs-Genossenschaft auf mehrere Gemeindebezirke in ver- 
schiedenen Amtshauptmannschaften, und zwar entweder innerhalb des gleichen oder 
innerhalb mehrerer kreishauptmannschaftlicher Bezirke erstreckt, ohne daß eine Stadt 
mit Revidierter Städteordnung beteiligt ist, so hat im ersteren Falle die Kreishaupt- 
mannschaft im letzteren Falle das Ministerium des Innern eine der beteiligten Amts- 
hauptmannschaften mit Wahrnehmung der Obliegenheiten der nächsten gemeinsamen 
Aufsichtsbehörde zu beauftragen. Ist im zweiten Fall eine Stadt mit Revidierter 
Städteordnung beteiligt, so hat das Ministerium des Innern eine Kreishauptmann- 
schaft mit dem gleichen Auftrage zu versehen. 
§ 10. (1) Unter besonderen Verhältnissen können einzelne Viehbesitzer auf 
Antrag bei der Gemeindebehörde von der Teilnahme an der Bullenhaltungs-Genossen- 
schaft auf bestimmte Zeit entbunden werden. 
(2) Die Entscheidung hierüber erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 bis 5. 
§s 11. Das Ministerium des Innern kann auf Antrag Gemeinden, in denen nach 
seinem Ermessen ein züchterisches Interesse nicht vorliegt oder sonst ausreichend gewahrt 
ist, oder in denen die Beschaffung und Unterhaltung der Bullen besonderen Schwierig- 
keiten begegnen würde, von den Vorschriften dieses Gesetzes auf bestimmte Zeit 
befreien.
	        
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