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Der Ausschuß soll tunlichst dahin Fürsorge treffen, daß bei vorübergehender Nicht—
verwendbarkeit von Genossenschaftsbullen Ersatzbullen zur Verfügung stehen.
§ 15. Die Aufsicht über den Ausschuß hat sich auch auf dessen Kassenführung
zu richten.
8 16. Befreiungen dürfen jeweilig nicht auf längere Zeit als zwei Geschäfts—
jahre bewilligt werden.
Befreiungsanträge sind vor dem für die Feststellung des Besitzstandes maßgeben-
den Zeitpunkte (8 6 Absatz 1 des Gesetzes) anzubringen.
§ 17. Zu den im Auftrage der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauften
Bullen sind auch die für die Aufzuchtstationen angekauften und von dort abgegebenen
Bullen zu rechnen.
§ 18. Die Erlaubnis ist nur in Notfällen (Erkrankung oder Tod des Genossen-
schaftsbullen usw.) und nur auf Zeit zu erteilen
§ 19. Auf Vorschlag der Körkommission kann die Amtshauptmannschaft ins-
besondere gestatten, daß ein zur Körung bereits angemeldeter Bulle bis zur Vornahme
der Körung oder ein abgekörter Bulle bis zur Beschaffung eines Ersatzbullen zur
Deckung verwendet werde. In letzterem Fall ist indes die Frist nicht auf länger als
vier Wochen zu bemessen.
Ein Notfall, in welchem die Gemeindebehörde die Verwendung eines ungekörten
Bullen gestatten kann, ist z. B. dann anzunehmen, wenn der gekörte Bulle erkrankt,
gestorben oder auf sonstige Weise zuchtuntauglich geworden ist, Kühe und Kalben
aber in der Zeit bis zur Beschaffung eines anderen geeigneten Bullen gedeckt werden
müssen.
§ 20. Die Hauptkörung ist alljährlich in den Monaten März bis Juli vorzu-
nehmen.
Den Zeitabschnitt für die Hauptkörung bestimmt die Amtshauptmannschaft mit
Rücksicht auf die örtlichen Wirtschaftsverhältnisse. Innerhalb dieses Zeitabschnittes
beraumt der Bezirkstierarzt den Tag der Körung in den einzelnen Gemeinden an.
Die Besitzer körpflichtiger Bullen sind vor der Hauptkörung durch die Amtshaupt-
mannschaft aufzufordern, bis zu einem bestimmten Zeitpunkte die körpflichtigen
Bullen bei der Gemeindebehörde anzumelden. Diese hat die Anmeldung in ein Ver-
zeichnis nach Muster B einzutragen und das Verzeichnis nach Ablauf der Meldefrist
an die Amtshauptmannschaft zu senden.
Die Amtshauptmannschaft kann in besonderen Fällen anordnen, daß bei der
Hauptkörung die körpflichtigen Bullen einer oder mehrerer Gemeinden an einem
Zu 88
Absatz 3.
Zu § 10.
Zu § 13
Absatz 2.
Zu § 13
Absatz 4.
Zu § 13
Absatz 5.
Zu 8 14
Absatz 1.