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Die gekörten Bullen unterstehen überdies der Beobachtung durch die landwirt—
schaftlichen Kreisvereine, deren Beauftragte zu diesem Zwecke befugt sind, Besichti—
gungen und Untersuchungen der Bullen unter Zuziehung oder nach Genehmigung
der Gemeindebehörde vorzunehmen.
§ 26. Auf die Wahl der landwirtschaftlichen Mitglieder der Kreis-Körkom-
missionen finden die Vorschriften in § 21 dieser Verordnung entsprechende An-
wendung.
Als der vom Ministerium des Innern zu ernennende Sachverständige gilt bis auf
weiteres der Landes-Tierzuchtdirektor.
§ 27. Für eine Nachkörung (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes) wird ein Entgelt von
5.K erhoben, wenn die Abkörung bestätigt wird. Außerdem sind die durch den er-
hobenen Einspruch erwachsenen Kosten zu erstatten.
§ 28. Die Berechnung und Auszahlung der den landwirtschaftlichen Mitgliedern
der Bezirks= und Kreis-Körkommissionen zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten
erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verordnung, Abänderung einiger Be-
stimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-
Körkommissionen vom 16. April 1890 betreffend, vom 18. Januar 1898 (G.= u. V.-Bl.
S. 9).
Dresden, am 15. März 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Zu § 9.
Zu 8§ 21
Absatz 2.
Zu § 23.