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Nr. 22. Verordnung,
die Vornahme einer statistischen Erhebung über die Getreidemühlen
betreffend;
vom 1. April 1913.
Zur Erlangung genauer Nachweise über den Stand des Getreidemühlengewerbes
hat das Ministerium des Innern beschlossen, im April dieses Jahres eine statistische
Aufnahme zu veranstalten.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird folgendes verordnet.
§ 1. Die Aufnahme erstreckt sich auf alle Getreidemahlmühlen mit Ausnahme
solcher, die als Nebengewerbe landwirtschaftlicher Betriebe nur für deren eigenen
Bedarf die Verarbeitung von Futtermitteln bezwecken.
§ 2. Für jeden der unter § I bezeichneten Mühlenbetriebe ist vom Inhaber,
Betriebsleiter oder dessen Vertreter ein Fragebogen auszufüllen.
§ 3. Die Ausführung der Zählung liegt den Gemeindebehörden für ihren
Gemeindebezirk und für den im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirk ob.
§* 4. Die Verteilung der Fragebegen hat am 18. oder 19. April, ihre Wieder-
einsammlung am 22. oder 23. April zu erfolgen.
§ 5. Die Fragebogen werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den
Amtshauptmannschaften) bis spätestens zum 14. April dieses Jahres durch das
Statistische Landesamt übersandt werden.
* 6. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Fragebogen
sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen.
An solche Gemeinden, in denen nach Kenntnis der Amtshauptmannschaften
Mühlen der in § 1 bezeichneten Art zur Zählungszeit nicht vorhanden sind, brauchen
Fragebogen nicht gesandt zu werden. Die übrigen Gemeinden haben mindestens je
einen Fragebogen zu erhalten. Die Gemeinden in denen nach der Berufs= und
Betriebszählung von 1907 mehrere Mühlen vorhanden waren, werden den Amts-
hauptmannschaften unter Angabe der Stückzahl der diesen zu übersendenden Frage-
bogen vom Statistischen Landesamte mitgeteilt.
Die Bürgermeister und Gemeindevorstände solcher Gemeinden, in denen zählungs-
pflichtige Mühlen bestehen, haben im Falle, daß sie überhaupt keine oder nicht genügend
Fragebogen erhalten haben, sofort der Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten.