Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 96 — 
Nr. 22. Verordnung, 
die Vornahme einer statistischen Erhebung über die Getreidemühlen 
betreffend; 
vom 1. April 1913. 
Zur Erlangung genauer Nachweise über den Stand des Getreidemühlengewerbes 
hat das Ministerium des Innern beschlossen, im April dieses Jahres eine statistische 
Aufnahme zu veranstalten. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird folgendes verordnet. 
§ 1. Die Aufnahme erstreckt sich auf alle Getreidemahlmühlen mit Ausnahme 
solcher, die als Nebengewerbe landwirtschaftlicher Betriebe nur für deren eigenen 
Bedarf die Verarbeitung von Futtermitteln bezwecken. 
§ 2. Für jeden der unter § I bezeichneten Mühlenbetriebe ist vom Inhaber, 
Betriebsleiter oder dessen Vertreter ein Fragebogen auszufüllen. 
§ 3. Die Ausführung der Zählung liegt den Gemeindebehörden für ihren 
Gemeindebezirk und für den im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirk ob. 
§* 4. Die Verteilung der Fragebegen hat am 18. oder 19. April, ihre Wieder- 
einsammlung am 22. oder 23. April zu erfolgen. 
§ 5. Die Fragebogen werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in 
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den 
Amtshauptmannschaften) bis spätestens zum 14. April dieses Jahres durch das 
Statistische Landesamt übersandt werden. 
* 6. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Fragebogen 
sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
An solche Gemeinden, in denen nach Kenntnis der Amtshauptmannschaften 
Mühlen der in § 1 bezeichneten Art zur Zählungszeit nicht vorhanden sind, brauchen 
Fragebogen nicht gesandt zu werden. Die übrigen Gemeinden haben mindestens je 
einen Fragebogen zu erhalten. Die Gemeinden in denen nach der Berufs= und 
Betriebszählung von 1907 mehrere Mühlen vorhanden waren, werden den Amts- 
hauptmannschaften unter Angabe der Stückzahl der diesen zu übersendenden Frage- 
bogen vom Statistischen Landesamte mitgeteilt. 
Die Bürgermeister und Gemeindevorstände solcher Gemeinden, in denen zählungs- 
pflichtige Mühlen bestehen, haben im Falle, daß sie überhaupt keine oder nicht genügend 
Fragebogen erhalten haben, sofort der Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.