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§ 71. Jüär Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich.
Zugewiesene (8 70 haben für die volle Prüfung 50.M, für die Ergänzungs-
prüfung (8 70 Absatz 6) 25.4 vor der Prüfung an die Schulkasse zu entrichten.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft.
Dresden, den 26. April 1913.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Graf.
Nr. 28. Bekanntmachung,
eine Anderung des Statuts für die Königlich Sächsische Kommission
für Geschichte betreffend;
vom 25. April 1913.
Mit Allerhöchster Genehmigung und unter Zustimmung des Gesamtministeriums
hat das unterzeichnete Ministerium dem § 15 des Statuts für die Königlich Sachsische
Kommission für Geschichte vom 22. Juni 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 119) folgende Fassung
gegeben:
8 15. Bei der Teilnahme an den Versammlungen sowie im Falle
sonstiger Reisen in Sachen der Kommission erhalten diejenigen ordentlichen
Kommissionsmitglieder, die sich in amtlicher Stellung befinden, die ihnen für
Dienstreisen zukommenden Vergütungen aus der Kasse der Kommission.
Den übrigen ordentlichen Kommissionsmitgliedern werden die im Gesetze
über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener vom 21. Januar 1913
(G.= u. V.-Bl. S. 44) für die Abstufung [V festgesetzten Vergütungen gewährt.
Diese Anderung tritt mit dem 1. Juli 1913 in Kraft.
Dresden, den 25. April 1913.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Graf.