Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Zulassung zur 
Prüfung. 
Umfang und 
Form der 
Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung. 
A. Aufsatz. 
B. Klausur— 
arbeiten. 
— 122 — 
Sämtlichen Arbeiten ist die schriftliche, vor der mündlichen Prüfung mit Hand- 
schlag zu bekräftigende Versicherung beizufügen, daß der Bewerber die Arbeiten ohne 
fremde Hilfe gefertigt hat. 
§ 7. Auf Grund der Meldung und der eingesandten Arbeiten entscheidet die 
Prüfungskommission, ob der Bewerber zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht (vergl. 
jedoch § 51 Absatz 3 und III). 
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind oder die eingesandten Arbeiten nicht genügen oder begründete Zweifel 
gegen die sittliche Unbescholtenheit des Bewerbers obwalten. 
Dem Bewerber ist von dem Eintritte in die Prüfung abzuraten, wenn der 
Prüfungskommission erhebliche Zweifel an einer ausreichenden allgemeinen oder 
fachlichen Vorbereitung des Bewerbers beigehen. 
§ 8. Die Prüfung, welche die allgemeine pädagogische Vorbildung und die 
fachberufliche Befähigung des Bewerbers erweisen soll, zerfällt in eine schriftliche, 
mündliche und praktische Prüfung; die schriftliche geht den anderen voraus. 
Die Prüfung erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel nicht mehr als 
sechs Bewerber zuzuteilen sind. 
Die Prüfung ist so einzurichten, daß sie, abgesehen von der Hausarbeit, den Be- 
werber nicht mehr als fünf Tage in Anspruch nimmt. 
§ 9. Zur häuslichen Bearbeitung wird eine Aufgabe aus dem pädagogischen 
Gebiete, namentlich aus der Methodik oder Geschichte und Literatur des Zeichnens 
gestellt. 
Die Frist für die Anfertigung beträgt drei Wochen; sie beginnt mit dem auf die 
Zustellung der Aufgabe folgenden Tage. 
Versäumt der Bewerber die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es 
sei denn, daß der Prüfungskommissar auf den Nachweis triftiger Gründe der Be- 
hinderung eine Nachfrist gewährt. 
Am Schlusse der Arbeit hat der Bewerber die benutzten Hilfsmittel anzugeben 
und zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und andere Hilfs- 
mittel, als die angegebenen, nicht benutzt hat. Vergl. § 13. 
§ 10. Unter steter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder eines 
Lehrers der Kunstgewerbeschule oder des Friedrich-August-Seminars sind in der 
Kunstgewerbeschule anzufertigen: 
a) zeichnerische Darstellungen von Naturformen (3 Stunden), 
b) Kopf-, Akt= und Kostümstudie vor dem lebenden Modell (5 Stunden) und Akt- 
stizze aus dem Gedächtnisse nach vorhergegangener Betrachtung (½ Stunde),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.