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Gesetz- und Verordnungoöblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Nr. 32. Verordnung, die Vornahme einer Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und
1914 betr. S. 135. — Nr. 33. Verordnung zur Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober
1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betr. S. 137.
Nr. 32. Verordnung,
die Vornahme einer Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913
und 1914 betreffend;
vom 10. Mai 1913.
Nach Beschluß des Bundesrates vom 30. April dieses Jahres hat in allen Bundes-
staaten am 2. Juni 1913 und 1. Juni 1914 eine Zählung der Schweine stattzufinden.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen folgendes ver-
ordnet:
§s 1. Die Aufnahme erfolgt mittels Ortslisten durch die Gemeindebehörden für
ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Guts-
bezirke.
Die Besitzer von Schweinen sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor
der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Zählung in Kenntnis
zu setzen.
82. Durch Umfrage bei den einzelnen Besitzern von Schweinen und bei den
Schlachthofsleitern oder ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesen
Tagen in den einzelnen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht= und
Viehhöfen) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Schweine fest-
zustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter
gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der
Besitzer der Schweine einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungs-
vordruck angeführten Bestimmungen nachzugehen.
Ausgegeben zu Dresden, den 27. Mai 1913. 20